wesentliche Textauszüge
- komplette Textfassung in Staatsanzeiger 15/2000
§1 Gefährliche
Hunde
Als gefährliche Hunde
im Sinne dieser Verordnung gelten:
1. Hunde,
die auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft
oder Schärfe oder auf andere in der Wirkung gleichstehende Merkmale
gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet sind.
2. Hunde,
die sich als bissig erwiesen haben,
3. Hunde,
die wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben,
oder
4. Hunde,
die wiederholt Vieh, Katzen oder Hunde oder unkontrolliert Wild gehetzt
oder gerissen haben.
§2 Verfahren
(...)
2) Die einen gefährlichen
Hund haltende Person hat, nachdem sie ihren Hund als gefährlich erkannt
hat oder hätte erkennen müssen oder die zuständige Behörde dessen Gefährlichkeit
erkannt hat, unverzüglich die erforderliche Sachkunde zu erwerben und
eine Erlaubnis gemäß §3 zu beantragen. Beantragt die einen gefährlichen
Hund haltende Person (...) die Erlaubnis nicht oder nicht rechtzeitig,
teilt die zuständige Behörde ihr den ermittelten Sachverhalt und die
daraus gezogenen Tatbestandsfeststellungen nebst Beweismitteln schriftlich
mit. Zugleich ... fordert sie auf, ihr unverzüglich mitzuteilen, bei
welchem Sachverständigen sie die Sachkundeprüfung abzulegen oder an
wen sie den gefährlichen Hund abzugeben beabsichtigt. Weitere Infos
aus der Verwaltungsvorschrift
§3 Erlaubnis
1) Das Züchten gefährlicher
Hunde ist verboten. Gleiches gilt für das zielgerichtete Ausbilden und
Abrichten zu gefährlichen Hunden.
2) Das Ausbilden,
das Abrichten und das Halten gefährlicher Hunde bedürfen der ordnungsbehördlichen
Erlaubnis.
3) Die Erlaubnis wird
nur erteilt, wenn,
1. die antragstellende
Person die erforderliche Sachkunde besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet
hat,
2. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende
Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, und
3. die der Ausbildung, dem Abrichten und dem Halten dienenden Räumlichkeiten,
Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere
Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit
von Mensch oder Tier nicht gefährdert wird
4) Die Erlaubnis kann
befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen
und Auflagen verbunden werden. ... (...)
§4 Sachkunde
Die zuständige Behörde
kann sich vom Vorliegen der erforderlichen Sachkunde überzeugen. Sie
kann sich hierzu der Hilfe Dritter, insbesondere der von Sachverständigen
oder Behördenvertretern bedienen. Dabei soll sie die Wünsche der antragstellenden
Person nach Möglichkeit berücksichtigen.
§5 Zuverlässigkeit
1) Die erforderliche
Zuverlässigkeit (...) besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere
1. wegen vorsätzlichen
Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei,
Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt,
einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum
oder das Vermögen
2. mindestens zweimal
wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder
3. wegen einer Straftat
gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die
Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz
rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft
der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In
die Frist wird die Dauer von freiheitsentziehenden Massnahmen ...
nicht eingerechnet.
2) Die erforderliche
Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die
1. wiederholt oder
gröblich gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes,
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes,
des Bundesjagdgesetzes, des Thüringer Jagdgesetzes oder gegen §3Abs.1
oder 2 odfer §6 Abs 2 oder 4 dieser Verordnung verstoßen haben.
2. Aufgrund einer
psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen behinderung
Betreute ... sind oder 3. Alkohol-, arzneimittel- oder drogenabhängig
sind. (...) Weitere Erläuterungen in der Verwaltungsvorschrift
§6 Halten von gefährlichen
Hunden
1) Gefährliche Hunde
sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet
werden. Sie dürfen nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür
bieten, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden können.
2) Innerhalb eingefriedeten
Besitztums sind gefährliche Hunde so zu halten, dass sie dieses gegen
den Willen des Hundehalters nicht verlassen können.
3) Wer einen gefährlichen
Hund hält, hat dies an jedem Zugang des eingefriedeten Besitztums oder
seiner Wohnung durch ein Warnschild kenntlich zu machen.
4) Außerhalb eingefriedeten
Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen oder außerhalb
der Wohnungen darf ein gefährlicher Hund nur unter folgenden Voraussetzungen
geführt werden:
1.Es besteht Leinenzwang,
wobei die Leine so beschaffen sein muss, dass das Tier sicher gehalten
werden kann;
2.Die Person, die
den gefährlichen Hund führt, muss von ihrer körperlichen Konstitution
her stets in der Lage sein, das Tier sicher zu halten;
3.Hunde, die sich
als bissig erwiesen haben, müssen dabei einen das Beißen verhindernden
Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung tragen.
Beispiele für die Praxis
5) Die zuständige
Behörde kann Ausnahmen (...) zulassen (...).
§7 Untersagung
Die zuständige Behörde
kann das Halten gefährlicher Hunde generell oder im Einzelfall untersagen,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch das Halten eine
Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. (...)
Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der "Thüringer Gefahren-Hundeverordnung"
(...)
Zu §1 Gefährliche
Hunde
(...) Zuchten, die nachweislich
(Vorlage der VDH-Dokumente (Verband für das deutsche Hundewesen, d.R.))
gemäss den Zuchtstandards bzw. der Zuchtordnung des VDH durchgeführt
werden, stellen keine Zuchten auf Merkmale gemäss §1 Nr.1 dar. ... Das
Gleiche kann bei vergleichbaren Verbänden angenommen werden. (...)
Ein Hund hat grundsätzlich
dann eine konfliktträchtige Eigenschaft wie Kampfbereitschaft oder Angriffslust
über das natürliche Maß hinausgehend entwickelt, wenn bei ihm ein gefährliches
Verhalten (Beißen, Hetzen o.ä.) eher ausgelöst wird als bei anderen
Hunden. Auf die Hunderasse oder -kreuzung kommt es dabei nicht an.
Üblicherweise verhält
sich ein Hund erst bei einem Angriff oder eine in sonstiger Weise bedrohlichen
Situation gefährlich und reagiert auf die alltäglichen Belastungen wie
Mennschenansammlungen, Kraftfahrzeuge, Fahrräder, technische Geräte
oder Verkehrslärm sozial verträglich.
Dagegen verhält sich
ein besonders kampfbereiter oder angriffslustiger Hund ohne erkennbaren
Anlass oder bei einem alltäglichen äußeren Anlass gefährlich. Dies ist
beispielsweise dann der Fall, wenn ein Hund von einem Privatgelände
auf den öffentlichen Verkehrraum läuft und sich dort auf einen anderen
Hund stürzt, der gerade spazieren geführt wird und keinerlei tatsächliche
oder vermeintliche Bedrohung darstellt.
Auch in denjenigen Fällen, in denen sich ein Hund nur deshalb auffällig
aggressiv verhält (z.B. wild an der Leine zerrt), weil ihn ein Fußgänger
dicht überholt oder dicht an ihm vorbeigeht oder weil ein Radfahrer
schnell an ihm vorbeifährt, kann es sich um einen Hund im Sinne der
Nr.1 handeln. (...)
Ein Hund gilt als
bissig, wenn er Menschen durch einen Biss geschädigt hat, ohne dazu
durch Schläge oder Ähnliches provoziert worden zu sein oder wenn er
ein Tier durch einen Biss geschädigt hat, ohne von diesem selbst angegriffen
worden zu sein.
Als bissig (...) ist ein Hund auch dann anzusehen, wenn er versucht
hat, eine Person durch einen biss zu verletzen, es jedoch nicht zu einer
Verletzung gekommen ist (z.B. wegen der Beschaffenheit der Kleidung
oder einer entsprechenden Reaktion der betroffenen Person...). ... Dagegen
reicht das Anbellen einer Person oder das bloße Zerbeißen einer Sache
für die Annahme von Bissigkeit allein nicht aus. (...)
Ein bedeutsames Indiz
für das Vorliegen von Bissigkeit können von dem Hund verursachte wiederholte
Beißvorfälle sein.
Ein einzelner Hundebiss gegenüber einem Menschen führt ohne weitere
Begleitumstände nicht zwangsläufig zur Annahme dieses Tatbestandes.
Ein Hund gilt nicht
als bissig, wenn er zur Verteidigung seiner Aufsichtsperson oder zu
seiner eigenen Verteidigung gebissen hat. (...)
Im Allgemeinen wird nur das Anspringen von größeren Hunden Gefahr drohend
im Sinne dieser Bestimmung sein. (...)
Das Beschnuppern einer Person, das Einnehmen einer Drohgebärde, das
anbellen oder auch das Hochspringen zur Begrüßung sind keine Verhaltensweisen,
die eine Gefährlichkeit ... begründen.
Zu §2 Verfahren
Werden der zuständigen
Ordnungsbehörde Tatsachen bekannt, die darauf hindeuten, dass eine Person...möglicherweise
einen gefährlichen Hund hält..., hat sie diese umgehend auf die Gefahren-Hundeverordnung
und die darin geregelten Verpflichtungen hinzuweisen. (...)
Die Hundehalterin
oder der Hundehalter hat die Begutachtung des Hundes auf dessen Gefährlichkeit
zuzulassen. (...)
Bei der Prüfung von
Sachverständigengutachten ... ist zu beachten, dass die ärztliche Bescheinigung
eines Tierarztes, wonach der begutachtete Hund als "geduldiger Patient"
bekannt sei und keinerlei Aggressionen gegenüber Mensch und Tier zeige,
ohne weitere gehende Ausführungen ... nicht ausreichend ist, das diese
Einschätzung auf einer Situation beruht, die mit alltäglichen Situationen
nicht vergleichbar ist. (...)
Der Erlaubnispflichtige
ist verpflichtet, unverzüglich an einer Sachkundprüfung teilzunehmen.
Unverzüglich bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern". Grundsätzlich sollte
sich der Hundehalter innerhalb einer Woche um die Teilnahme an einem
Sachkundelehrgang bemühen.
Auf eine allzu enge
Vorlagefrist für den Sachkundenachweis sollte jedoch verzichtet werden
(...).
Allerdings kann das
Hinauszögern des Sachkundenachweises durch den Erlaubnispflichtigen
ohne triftige gründe ein indiz für das Fehlen seiner persönlichen Eignung
sein. (...)
Im Einzelfall kann
es erforderlich sein, für das Halten eines gefährlichen Hundes auch
mehrere Personen der Erlaubnispflicht zu unterwerfen. (...)
Die Prüfung der persönlichen
Zuverlässigkeit ... wird in der Regel durch Vorlage eines polizeilichen
Führungszeugnisses eingeleitet. (...)
Bei der Feststellung
der persönlichen Zuverlässigkeit des Erlaubnispflichtigen sollten auch
sein Verhalten und seine Einlassungen anlässlich der Ermittlung des
Gefährlichkeitssachverhaltes berücksichtigt werden.
Seinem Verhalten und seinen Äußerungen während des gesamten Erlaubnisverfahrens
können Anzeichen für seine fehlende oder vorhandene persönliche Zuverlässigkeit
entnommen werden. (...)
Eine in einem anderen
Budnesland erlabgte Erlaubnis, die z.B. auf Grund einer ähnlichen Vorschrift
erteilt wurde, kann vom Thüringer Landesveraltungsamt anerkannt werden.
(...)
Grundlage für den
Nachweise der erforderlichen Sachkunde wird in der Regel eine Bestätigung
der von der zuständigen Ordnungsbehörde benannten Sachverständigen sein.
Hierfür kommen insbesondere in Betracht der Verband für das Deutsche
hundewesen (VDH) oder andere Verbände, der Landestierschutzverband sowie
die ausgebildeten Diensthundeführer. (...)
Zu §6 Halten von
gefährlichen Hunden
(...)
So hat er zum Beispiel
sicherzustellen, dass Briefkästen, Haus- bzw. Wohnungstürklingeln und
Mülltonnen gefahrlos, also ohne Zugriffsmöglichkeit des gefährlichen
Hundes, erreicht werden können. (...)
Nach dieser Bestimmung
besteht eine Anleinpflicht in denjenigen Fällen, in denen sich ein gefährlicher
und außerhalb eines durch zusammenhängende, ausbruchsichere Schutzwehre
abgegrenzten Grundstücks aufhält. Für Hunde, die sich als bissig erwiesen
haben, besteht zudem die Pflicht, einen Maulkorb zu tragen. (...)
Dementsprechend müssen
ihm Leine und ggf. Maulkorb vor dem Verlassen der wohnung oder der Geschäftsräume
angelegt werden. (...)
Dem gefährlichen Hund
darf nur soviel Leine gelassen werden, dass keine Gefahr von ihm ausgehen
kann. Wird er zum Beispiel auf einem nur wenige Meter breiten Weg geführt,
ist er, sofern andere Personen oder Tiere in der Nähe sind, an kurzer
(höchstens 50 cm langer) Leine zu führen. (...)
Ist die Gefährlichkeit
ganz entfallen, kann durch die zuständige Ordnungsbehörde festgestellt
werden, dass der Hund nicht mehr gefährlich ist. (...)
Zu §7 Untersagung
Erlässt die zuständige
Ordnungsbehörde eine Untersagungsverfügung, sollte diese auch eine Regelung
darüber enthalten, an wen der Adressat den gefährlichen Hund abzugeben
hat. (...) Da die Untersagung der Haltung eines gefährlichen Hundes
einen nicht unerheblichen Eingriff in die Handlungsfreiheit ... bedeutet,
muss...eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür gegeben sein, dass der Hundehalter
(auch) in Zukunft gegen eine der in den §6 enthaltenen Regelungen verstoßen
wird. (...)