| Kampfhundeverordnung (Entwurf)
Inkrafttreten nach Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt voraussichtlich
am
7. Juli 2000
Landesverordnung zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren
(Gefahrhundeverordnung) vom 28. Juni 2000 aufgrund der §§ 174 und 175
des Landesverwaltungsgesetzes sowie des § 2 des Verwaltungskostengesetzes
des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S.
37), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998
(GVOBl. Schl.-H. S. 460), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Landesverordnung
über Verwaltungsgebühren in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1980 (GVOBl. Schl.-H. S. 205),
zuletzt geändert durch
Verordnung vom 22. März 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 280) verordnet das Innenministerium:
§ 1
Halten und Führen von Hunden
(1) Hunde dürfen außerhalb
des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters nur
von Personen geführt werden, die körperlich und geistig die Gewähr dafür
bieten, den Hund sicher zu führen. Die Person muss den Hund jederzeit
so beaufsichtigen, dass durch ihn Menschen, Tiere oder Sachen nicht
gefährdet werden. Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen
Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten, dass
die in Satz 1 genannten Anforderungen durch die Aufsichtsperson erfüllt
werden.
(2) Wer einen Hund
außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters
führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband oder eine Halskette
mit einer Kennzeichnung anzulegen, aufgrund derer die Hundehalterin
oder der Hundehalter ermittelt werden kann.
§ 2
Mitnahmeverbot
Es ist verboten,
Hunde mitzunehmen in
1. Kirchen, Kindergärten,
Schulen und Krankenhäuser,
2. Theater, Lichtspielhäuser, Konzert-, Vortrags- und Versammlungsräume
und
3. Badeanstalten sowie auf Badeplätze, Kinderspielplätze und Liegewiesen.
Ferner ist es verboten, Hunde dort laufen zu lassen.
Darüber hinausgehende
Regelungen bleiben unberührt.
§ 3
Gefährliche Hunde
(1) Gefährliche Hunde
im Sinne dieser Verordnung sind Hunde folgender Rassen oder Gruppen
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden
1. American Pitbull
Terrier,
2. American Staffordshire Terrier,
3. Staffordshire Bullterrier,
4. Bullmastiff,
5. Bullterrier,
6. Dogo Argentino
7. Fila Brasileiro,
8. Kaukasischer Ovtscharka,
9. Mastiff,
10. Mastino Español,
11. Mastino Napoletano.
(2) Als gefährliche
Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten ferner:
1.Hunde, die durch
rassespezifische Merkmale, Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichten
eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust,
Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare, Mensch oder
Tier gefährdende Eigenschaft, insbesondere Beißkraft und fehlende
Bisslösung, besitzen,
2.Hunde, die einen Menschen
gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer
strafbaren Handlung geschah,
3.Hunde, die außerhalb des
befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters wiederholt
in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben,
4.Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne
selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz
dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
und
5.Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert
Wild, Vieh oder andere Tiere hetzen oder reißen.
(3) Über das Vorliegen
der Voraussetzungen des Absatzes 2 entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde.
Zur Prüfung, ob es sich um einen gefährlichen Hund nach Absatz 1 oder
Absatz 2 Nr. 1 handelt, kann die örtliche Ordnungsbehörde eine Vorführung
des Hundes bei einer Tierärztin oder einem Tierarzt auf Kosten der Hundehalterin
oder des Hundehalters anordnen.
Sie kann bei gefährlichen Hunden die unveränderliche Kennzeichnung durch
Tätowierung mit dem Großbuchstaben - "G" - im linken Ohr oder im linken
Hinterschenkel anordnen.
(4) Hunde dürfen nicht
durch Zuchtauswahl, Aufzucht, Haltung oder Ausbildung zu gefährlichen
Hunden im Sinne des Absatzes 2 herangebildet werden.
(5) Gefährliche Hunde
sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen den
Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters verlassen können. Alle
Zugänge zu dem befriedeten Besitztum sind durch deutlich sichtbare Warnschilder
mit der Aufschrift "Vorsicht gefährlicher Hund!" oder "Vorsicht bissiger
Hund!" kenntlich zu machen.
§
4 Leinen- und Maulkorbzwang
(1) Gefährliche Hunde
sind außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des
Hundehalters an der Leine zu führen. Leine, Halsband und Halskette müssen
so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden und keine Gefahr
von dem Hund ausgehen kann; die Leine darf höchstens zwei Meter lang
sein.
(2) Die Anleinpflicht
nach Absatz 1 gilt nicht in den als Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten
Gebieten, wenn der Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb trägt.
(3) An der Leine zu
führen sind ferner alle Hunde, die mitgeführt werden
1. bei öffentlichen
Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit
Menschenansammlungen,
2. bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern, in Fluren
oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen,
3. in Gaststättenbetriebe, in Einkaufszentren, in Fußgängerzonen und
in Haupteinkaufsbereiche,
4. in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten
Park-, Garten- und Grünanlagen,
5. in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen,
6. in öffentlichen Verkehrsmitteln,
7. auf Friedhöfen,
8. auf Märkten sowie Messen und
9. in Naturschutzgebieten, soweit diese Flächen betreten werden dürfen.
(4) Gefährliche Hunde
im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie Abs. 2 haben außerhalb des
befriedeten Besitztums sowie in Treppenhäusern, in Fluren und auf Zuwegungen
von Mehrfamilienhäusern einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen.
Gleiches gilt für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 bis
11, bei denen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 festgestellt wurden.
§
5 Untersagung des Haltens, Einziehung oder Tötung von Hunden
Die örtliche Ordnungsbehörde
kann das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen oder die Einziehung
oder Tötung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass durch die Haltung eine Gefahr für Leben oder Gesundheit
von Menschen oder Tieren ausgeht. Eine derartige Gefahr ist insbesondere
anzunehmen, wenn
1.es sich um einen
gefährlichen Hund handelt und dieser von einer Person gehalten wird,
die nicht die notwendige Eignung für die Haltung oder die Führung von
gefährlichen Hunden besitzt,
2.die Hundehalterin oder der Hundehalter entgegen § 6 ausbildet, oder
3.die Hundehalterin oder der Hundehalter den nach dieser Verordnung
bestehenden Verpflichtungen oder den Anordnungen und Auflagen der örtlichen
Ordnungsbehörde nicht nachkommt.
§
6 Ausbildung von Hunden
(1) Es
ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und
Gefährlichkeit auszubilden. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der
Hundehalterin oder des Hundehalters die örtliche Ordnungsbehörde nach
Maßgabe des Absatzes 2.
(2) Die Erlaubnis soll erteilt
werden, wenn
1.die antragstellende
Person nachweist, dass die Ausbildung Schutzzwecken dient,
2.die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde (§ 7) besitzt
und das 18. Lebensjahr vollendet hat, keine Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit
(§ 8) nicht besitzt, und die der Ausbildung dienenden Räumlichkeiten,
Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere
Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit
von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird.
(3) Die Erlaubnis
kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen
und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen
und geändert werden.
(4) Ausbildungen,
die vor Inkrafttreten der Verordnung begonnen worden sind, sind nicht
erlaubnispflichtig.
§
7 Sachkunde
(1) Sachkundig
ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen
gefährlichen Hund jederzeit so zu halten und zu führen, dass von diesem
keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht.
(2) Die örtliche Ordnungsbehörde
kann für die Prüfung der Sachkunde anordnen, dass die Hundehalterin
oder der Hundehalter eine Sachkundebescheinigung oder eine Sachkundeprüfung
a) beim Verband
für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) oder
b) bei einer anderen Einrichtung, die sich auf Hundeausbildungen spezialisiert
hat, erbringt. Die Sachkunde ist für jeden gefährlichen Hund gesondert
zu prüfen.
§
8 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche
Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
1.wegen vorsätzlichen
Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei,
Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstandes gegen die Staatsgewalt,
einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum
oder das Vermögen,
2.mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen
Straftat oder
3.wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz,
das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz
oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn
seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre
noch nicht verstrichen sind.
In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Antragsteller
auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(2) Die erforderliche
Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die
1.wiederholt oder
gröblich gegen die vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes,
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes
oder des Bundesjagdgesetzes oder gegen die § 3 Abs. 4 und 5, § 4 Abs.
1, 2 und 4 sowie § 6 Abs. 1 dieser Verordnung verstoßen haben,
2.auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder
seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches
sind,
3.geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind,
4.geisteskrank oder geistesschwach sind,
5.trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind,
6.nach ihren körperlichen Kräften zur Führung des Tieres ungeeignet
sind,
7.keinen festen Wohnsitz nachweisen können.
(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit
ist ein Führungszeugnis vorzulegen. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken
gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 begründen,
so kann die zuständige Behörde von der Hundehalterin oder dem Hundehalter
ein amts- oder fachärztliches Gutachten verlangen.
§
9 Ausnahmen
(1) Diese Verordnung
gilt nicht für Diensthunde von Behörden und für Such- und Rettungshunde,
soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung eingesetzt werden.
(2) § 1 Abs. 2 gilt
nicht für Hirtenhunde beim Hüten, für Jagdhunde bei ihrer jagdlichen
Verwendung, soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert. § 3
Abs. 2 Nr. 5 gilt nicht für Jagdhunde, soweit das Hetzen nach den Grundsätzen
einer weidgerechten Jagdausübung erforderlich ist.
(3) § 2 gilt nicht
für Blindenhunde und Behindertenbegleithunde.
(4) Die örtlichen
Ordnungsbehörden können von den §§ 2 und 4 Abs. 3 Ausnahmen zulassen,
wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
§
10 Örtlich weitergehende Sonderregelungen
(1) Die örtlichen
Ordnungsbehörden können den örtlichen Verhältnissen entsprechende weitergehende
Regelungen durch Verordnungen über die öffentliche Sicherheit treffen.
Diese Verordnungen bedürfen der Zustimmung durch das Innenministerium.
(2) Die bestehenden
örtlich ergänzenden Sonderregelungen der örtlichen Ordnungsbehörden,
die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen worden sind, gelten
auf Grund der Ermächtigung in diesem Gesetz fort, soweit sie nicht gegen
die Regelungen in dieser Verordnung verstoßen.
§
11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig
nach § 175 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes handelt, wer
1.entgegen § 1 Abs.
1 einen Hund führt oder beaufsichtigt,
2.entgegen § 1 Abs. 2 einem Hund das vorgeschriebene Halsband oder
die vorgeschriebene Halskette nicht anlegt,
3.entgegen § 2 einen Hund mitnimmt oder dort laufen lässt,
4.entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 einer vollziehbaren Anordnung nicht
nachkommt,
5.entgegen § 3 Abs. 4 einen Hund durch Zuchtauswahl, Aufzucht, Haltung
oder Ausbildung zu gefährlichen Hunden heranbildet,
6.entgegen § 3 Abs. 5 gefährliche Hunde hält oder die Zugänge zu dem
befriedeten Besitztum nicht mit den erforderlichen Warnschildern kenntlich
macht,
7.entgegen § 4 Abs. 1 und 3 einen Hund nicht an der vorgeschriebenen
Leine führt,
8.entgegen § 4 Abs.
2 und Abs. 4 einem Hund nicht einen das Beißen verhindernden Maulkorb
anlegt,
9.entgegen einer Untersagung
nach § 5 einen gefährlichen Hund hält,
10.entgegen § 6 Abs. 1 gefährliche
Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausbildet, oder
11.entgegen § 8 Abs. 3 Satz
1 kein Führungszeugnis vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
Ferner kann nach § 175 Abs. 5 Landesverwaltungsgesetz die Einziehung
des Hundes angeordnet werden.
§
12 Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren
Der allgemeine
Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Mai 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 289) wird wie
folgt geändert:
Nach der Tarifstelle 25.8 wird folgende Tarifstelle 25.9 angefügt: " 25.9
Erlaubnis für die Ausbildung von Hunden nach der Gefahrhundeverordnung
vom ... 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. ) 20 bis 200"
§ 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung
tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hundeverordnung vom 7. Juli 1993 (GVOBl. Schl.-H.
S. 282), geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H.
S. 625), außer Kraft.
Die Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel,
28. Juni 2000
Klaus
Buß |