Sachsen

Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG)

§ 1

Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich

1. Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit  vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird.

2. Das Staatsministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales,  Gesundheit, Jugend und Familie durch Rechtsverordnung, bei welchen Hunden die  Gefährlichkeit vermutet wird. Hierunter fallen Hundegruppen, bei denen durch  eine Zuchtauswahl eine besondere Angriffsbereitschaft, ein Beißverhalten ohne Hemmung und eine herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners gefördert worden ist und denen wegen ihrer Beißkraft eine abstrakte  Gefährlichkeit zugesprochen werden muss. (3) Im Einzelfall gefährliche Hunde  sind insbesondere Hunde,

1. die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben,

2. die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder  Nutztieren neigen oder

3. die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen.

Als aggressiv im Sinne von Satz 1 Nr. 1 gilt ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier geschädigt hat, ohne dazu provoziert worden zu sein.

(4) Die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall erfolgt durch  die zuständige Kreispolizeibehörde.

(5) Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde von Bundes- und Landesbehörden, für Hunde im Rettungsdienst oder  Katastrophenschutz, für Blindenhunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.

§  2

Zuchtverbot

(1) Es ist verboten, Hunde nach § 1 Abs. 2 für die Zucht zu verwenden.

(2) Es ist verboten, durch Zuchtauslese Hunde mit  gesteigerter Aggressivität zu züchten.

§ 3

Handelsverbot

Es ist verboten, mit Hunden nach § 1 Abs. 2 zu handeln. Dieses Verbot gilt nicht  für Hunde, die nach § 5 Abs. 2 innerhalb der dort genannten Frist angezeigt  werden.

§ 4

Aggressionsausbildungsverbot

Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität auszubilden.

§ 5

Haltung  gefährlicher Hunde

(1) Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf  der Erlaubnis der zuständigen Kreispolizeibehörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Antragsteller

1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,

2. die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt,

3. das Bestehen einer besonderen Haftpflichtversicherung nachweist,

4. in  den dem Halten dienenden Räumlichkeiten und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung ermöglicht, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird

. Die  Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit  Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.

(2) Einer Erlaubnis bedarf abweichend von Absatz 1 nicht, wer bis zum 31. Dezember 2000 der zuständigen  Kreispolizeibehörde unter Angabe seiner Personalien die Haltung sowie Rasse,  Anzahl und Alter der Hunde schriftlich anzeigt. In diesen Fällen hat die  Kreispolizeibehörde die Haltung zu untersagen, wenn Bedenken gegen die  Zuverlässigkeit des Halters bestehen oder eine Unterbringung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 nicht gewährleistet ist. Absatz 1 Nr. 3 und die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Nachkömmlinge der  in Satz 1 genannten Hunde, wenn sie bis zum 30. März 2001 geboren wurden.

(3) Die zuständige Kreispolizeibehörde kann die Haltung eines Hundes,  dessen Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde, zur Verhütung von  weiteren Gefahren für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit von Menschen  und Tieren untersagen oder mit Auflagen genehmigen. Sie kann insbesondere den Halter zur Vorlage eines Sachkundenachweises verpflichten. Sie kann unter  Beachtung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes die Unterbindung der Fortpflanzungsfähigkeit des Hundes anordnen.

(4) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

(5) Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an den Zugängen zu seinem befriedeten Besitztum oder seiner Wohnung mit einem deutlich lesbaren Warnschild  kenntlich zu machen.

(6) Die zuständige Kreispolizeibehörde kann die  sichere Haltung gefährlicher Hunde und die Beachtung von Auflagen durch Nachschau prüfen. Zum Zwecke der Nachschau hat der Halter den Beauftragten der Behörde das Betreten der Räumlichkeiten und Freianlagen zu gestatten, in denen der gefährliche Hund gehalten wird.

§ 6

Anlein- und  Maulkorbpflicht


(1) Gefährliche Hunde sind außerhalb entsprechend  sicher umfriedeter Grundstücke sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an einer geeigneten Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen.

(2) Der Halter darf die Führung eines gefährlichen Hundes  außerhalb seines befriedeten Besitztums nur Personen überlassen, die nach Alter  sowie körperlicher und geistiger Verfassung zur Führung eines gefährlichen Hundes in der Lage sind.

(3) Das gleichzeitige Führen von mehreren  gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.

(4) Gefährliche  Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätzen, auf gekennzeichnete Liegewiesen oder in Badeanstalten mitgenommen werden. Weiterführende Regelungen für Hunde  erlassen die allgemeinen Polizeibehörden gemäß § 14.

§  7

Mitteilungspflichten


(1) Der Halter hat es der  zuständigen Kreispolizeibehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn er die  Haltung eines gefährlichen Hundes aufgibt. Er hat die Behörde unverzüglich über  den Verbleib des Hundes sowie über den Namen und die Anschrift des neuen Halters  zu unterrichten. Dies gilt auch, soweit im Zuständigkeitsbereich einer Polizeibehörde eine elektronische Kennzeichnung von Hunden erfolgt.

(2)  Die für die Erhebung der Hundesteuer zuständige Stelle der Gemeinde übermittelt die in Absatz 1 genannten Daten der zuständigen Kreispolizeibehörde.

§  8

Sachkunde

Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde (§ 5 Abs. 1  Nr. 2) umfasst theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten zu Haltung und  Umgang mit der betreffenden Tierart. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über  die natürlichen Bedürfnisse und das Verhalten von Hunden und der vorausschauende  und einfühlsame Umgang mit dem Individuum. Das Nähere regelt eine  Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem  Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie.

§  9

Zuverlässigkeit


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) besitzen Personen nicht, die nach § 11 rechtskräftig verurteilt worden sind oder sonst

1. wegen einer vorsätzlichen Straftat,

2. wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,

3. wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz  rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe  rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der  Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird nicht eingerechnet die Zeit, in welcher der Antragsteller auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(2) Die  erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) besitzen ferner Personen in der  Regel nicht, die

1. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von  Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes verstoßen  haben,

2. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder Medikamente missbräuchlich anwenden,

3. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind,

4. wiederholt gegen die §§ 3 bis 7 dieses Gesetzes verstoßen haben.

§ 10

Abgaben für gefährliche  Hunde

Die Gemeinden sind verpflichtet, für gefährliche Hunde Abgaben nach  Maßgabe des kommunalen Satzungsrechts zu erheben.

§  11

Strafvorschrift


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei  Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 2 Hunde nach § 1 Abs. 2 für die Zucht verwendet oder durch Zuchtauslese Hunde mit gesteigerter Aggressivität züchtet,

2. gefährliche Hunde auf Menschen  oder Tiere hetzt.

(2) In der Entscheidung kann angeordnet werden, dass der Hund eingezogen wird.

§  12

Bußgeldvorschrift


(1) Ordnungswidrig handelt, wer  vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 3 mit einem Hund nach § 1 Abs.  2 handelt, der nicht der Ausnahme nach § 3 Satz 2 unterfällt,

2. § 4 einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausbildet,

3. § 5 Abs. 1 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis hält,

4. § 5 Abs. 4  einen gefährlichen Hund so hält, dass Menschen, Tiere oder Sachen gefährdet werden,

5. § 5 Abs. 5 nicht durch ein deutlich lesbares Warnschild auf das Halten eines gefährlichen Hundes hinweist

6. § 6 Abs. 1 einen  gefährlichen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine führt und mit dem vorgeschriebenen Maulkorb versieht,

7. § 6 Abs. 2 als Hundehalter einen  gefährlichen Hund einer ungeeigneten Aufsichtsperson überlässt,

8. § 6 Abs. 3 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,

9. § 6 Abs. 4 einen  gefährlichen Hund auf einen Kinderspielplatz, auf eine gekennzeichnete  Liegewiese oder in eine Badeanstalt mitnimmt,

10. § 7 den dort geregelten Mitteilungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die  Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über  Ordnungswidrigkeiten ist die Kreispolizeibehörde (§ 64)

Abs. 1 Nr. 3 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen).


§  13

Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz oder Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können im Rahmen des Grundgesetzes für die  Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Sachsen eingeschränkt werden

1. das Grundrecht der freien Berufsausübung  (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 der  Verfassung des Freistaates Sachsen),

2. die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 30 Abs. 1 der Verfassung des  Freistaates Sachsen,

3. das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1  des Grundgesetzes, Artikel 31 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen.

§ 14

Ermächtigung zum Erlass von Polizeiverordnungen

Die  allgemeinen Polizeibehörden können zur Abwehr weiterer Gefahren durch Hunde Polizeiverordnungen nach den §§ 9 und 10 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen erlassen.

§ 15

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt  am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zum  Schutz vor gefährlichen Hunden vom 28. Juni 1996 (SächsGVBl. S. 269) außer  Kraft.

 

Sachsen
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz der Bevoelkerung vor gefaehrlichen Hunden ( DVO GefHundG )


Aufgrund von § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 8 Satz 3 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium fuer Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie verordnet:

§ 1 Hundegruppen

Die Gefährlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 GefHundG wird bei nachfolgenden Hundegruppen vermutet:

American Staffordshire
Terrier
BullterrierPitbull


Die Vermutung kann nach Vorlage eines Gutachtens bei der zustaendigen Kreispolizeibehörde widerlegt werden.

§ 2 Sachkunde

Die erforderliche Sachkunde im Sinne von § 8 GefHundG umfasst ausreichende Kenntnisse über:

das Wesen und das Verhalten des Hundes, die Erziehung des Hundes,
die Haltungserfordernisse die wichtigsten Rechtsvorschriften fuer den Umgang mit Hunden

§ 3 Prüfung der Sachkunde

Die erforderliche Sachkunde wird in der Regel durch eine Pruefung festgestellt.
Die Prüfung besteht aus einem theoretischen Teil und einem praktischen Teil.
Der Prüfung wird der vom Staatsministerium des Inneren im Einvernehmen mit dem Staatsministerium fuer Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie herausgegebene Themenkatalog zugrundegelegt.

Die Kreispolizeibehörde bildet für die Abnahme der Prüfung einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Leiter des Ordnungsamtes oder einem von diesem benannten Vertreter als Vorsitzenden, dem Amtstierarzt oder einem von ihm benannten Vertreter als Beisitzer so wie mindestens einem weiteren sachkundigen Beisitzer. Der praktische Teil der Prüfung muss mit dem Hund, für den die Erlaubnis beantragt wird, erfolgen.

Ist der Antragsteller zum Zeitpunkt der Sachkundeprüfung noch nicht Halter des erlaubnispflichtigen Hundes, so muss der praktische Teil der Prüfung innerhalb von drei Monaten nach Ablegung des theoretischen Teils der Prüfung erfolgen, frühestens jedoch ab dem siebten Lebensmonat des Hundes.


Nachweise der praktischen Sachkunde anderer Stellen werden anerkannt, wenn sie gleichwertig sind. Über die Gleichwertigkeit entscheidet das Staatsministerium des Inneren im Einvernehmen mit dem Staatsministerium fuer Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie. Über das Prüfungsergebnis ist dem Antragsteller eine Bescheinigung auszustellen.

§ 4 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.

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