| Gesetz zum Schutze der Bevölkerung
vor gefährlichen Hunden (GefHundG)
§ 1
Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich
1. Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit
vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird.
2. Das Staatsministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie durch Rechtsverordnung,
bei welchen Hunden die Gefährlichkeit vermutet wird. Hierunter fallen
Hundegruppen, bei denen durch eine Zuchtauswahl eine besondere Angriffsbereitschaft,
ein Beißverhalten ohne Hemmung und eine herabgesetzte Empfindlichkeit
gegen Angriffe des Gegners gefördert worden ist und denen wegen ihrer
Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden muss.
(3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde,
1. die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben,
2. die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder
3. die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität
entwickelt haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen.
Als aggressiv im Sinne von Satz 1 Nr. 1 gilt ein Hund, der einen Menschen
oder ein Tier geschädigt hat, ohne dazu provoziert worden zu sein.
(4) Die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall erfolgt durch
die zuständige Kreispolizeibehörde.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde von Bundes- und Landesbehörden,
für Hunde im Rettungsdienst oder Katastrophenschutz, für Blindenhunde,
Herdengebrauchshunde und Jagdhunde, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen
Zweckbestimmung eingesetzt werden.
§ 2
Zuchtverbot
(1) Es ist verboten, Hunde nach § 1 Abs. 2 für die Zucht zu verwenden.
(2) Es ist verboten, durch Zuchtauslese Hunde mit gesteigerter Aggressivität
zu züchten.
§ 3
Handelsverbot
Es ist verboten, mit Hunden nach § 1 Abs. 2 zu handeln. Dieses Verbot
gilt nicht für Hunde, die nach § 5 Abs. 2 innerhalb der dort genannten
Frist angezeigt werden.
§ 4
Aggressionsausbildungsverbot
Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten
Aggressivität auszubilden.
§ 5
Haltung gefährlicher Hunde
(1) Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis
der zuständigen Kreispolizeibehörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
der Antragsteller
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt,
3. das Bestehen einer besonderen Haftpflichtversicherung nachweist,
4. in den dem Halten dienenden Räumlichkeiten und Freianlagen eine
verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung ermöglicht, so dass
die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet
wird
. Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs
erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen
können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
(2) Einer Erlaubnis bedarf abweichend von Absatz 1 nicht, wer bis zum
31. Dezember 2000 der zuständigen Kreispolizeibehörde unter Angabe
seiner Personalien die Haltung sowie Rasse, Anzahl und Alter der
Hunde schriftlich anzeigt. In diesen Fällen hat die Kreispolizeibehörde
die Haltung zu untersagen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit
des Halters bestehen oder eine Unterbringung im Sinne des Absatzes 1 Nr.
4 nicht gewährleistet ist. Absatz 1 Nr. 3 und die Absätze 4 bis 6 gelten
entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Nachkömmlinge
der in Satz 1 genannten Hunde, wenn sie bis zum 30. März 2001 geboren
wurden.
(3) Die zuständige Kreispolizeibehörde kann die Haltung eines Hundes,
dessen Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde, zur Verhütung
von weiteren Gefahren für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit
von Menschen und Tieren untersagen oder mit Auflagen genehmigen.
Sie kann insbesondere den Halter zur Vorlage eines Sachkundenachweises
verpflichten. Sie kann unter Beachtung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes
die Unterbindung der Fortpflanzungsfähigkeit des Hundes anordnen.
(4) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen
nicht gefährdet werden.
(5) Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an den Zugängen zu seinem
befriedeten Besitztum oder seiner Wohnung mit einem deutlich lesbaren
Warnschild kenntlich zu machen.
(6) Die zuständige Kreispolizeibehörde kann die sichere Haltung
gefährlicher Hunde und die Beachtung von Auflagen durch Nachschau prüfen.
Zum Zwecke der Nachschau hat der Halter den Beauftragten der Behörde das
Betreten der Räumlichkeiten und Freianlagen zu gestatten, in denen der
gefährliche Hund gehalten wird.
§ 6
Anlein- und Maulkorbpflicht
(1) Gefährliche Hunde sind außerhalb entsprechend sicher umfriedeter
Grundstücke sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern
an einer geeigneten Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen.
(2) Der Halter darf die Führung eines gefährlichen Hundes außerhalb
seines befriedeten Besitztums nur Personen überlassen, die nach Alter
sowie körperlicher und geistiger Verfassung zur Führung eines gefährlichen
Hundes in der Lage sind.
(3) Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch
eine Person ist unzulässig.
(4) Gefährliche Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätzen, auf gekennzeichnete
Liegewiesen oder in Badeanstalten mitgenommen werden. Weiterführende Regelungen
für Hunde erlassen die allgemeinen Polizeibehörden gemäß § 14.
§ 7
Mitteilungspflichten
(1) Der Halter hat es der zuständigen Kreispolizeibehörde unverzüglich
schriftlich anzuzeigen, wenn er die Haltung eines gefährlichen Hundes
aufgibt. Er hat die Behörde unverzüglich über den Verbleib des Hundes
sowie über den Namen und die Anschrift des neuen Halters zu unterrichten.
Dies gilt auch, soweit im Zuständigkeitsbereich einer Polizeibehörde eine
elektronische Kennzeichnung von Hunden erfolgt.
(2) Die für die Erhebung der Hundesteuer zuständige Stelle der Gemeinde
übermittelt die in Absatz 1 genannten Daten der zuständigen Kreispolizeibehörde.
§ 8
Sachkunde
Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) umfasst
theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten zu Haltung und
Umgang mit der betreffenden Tierart. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse
über die natürlichen Bedürfnisse und das Verhalten von Hunden und
der vorausschauende und einfühlsame Umgang mit dem Individuum. Das
Nähere regelt eine Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit,
Jugend und Familie.
§ 9
Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) besitzen Personen
nicht, die nach § 11 rechtskräftig verurteilt worden sind oder sonst
1. wegen einer vorsätzlichen Straftat,
2. wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
3. wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz,
das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz
oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe,
Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens
zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt
worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung
fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird nicht eingerechnet
die Zeit, in welcher der Antragsteller auf behördliche oder richterliche
Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) besitzen
ferner Personen in der Regel nicht, die
1. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes,
des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes verstoßen haben,
2. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder Medikamente missbräuchlich
anwenden,
3. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen
Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind,
4. wiederholt gegen die §§ 3 bis 7 dieses Gesetzes verstoßen haben.
§ 10
Abgaben für gefährliche Hunde
Die Gemeinden sind verpflichtet, für gefährliche Hunde Abgaben nach
Maßgabe des kommunalen Satzungsrechts zu erheben.
§ 11
Strafvorschrift
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
1. entgegen § 2 Hunde nach § 1 Abs. 2 für die Zucht verwendet oder durch
Zuchtauslese Hunde mit gesteigerter Aggressivität züchtet,
2. gefährliche Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt.
(2) In der Entscheidung kann angeordnet werden, dass der Hund eingezogen
wird.
§ 12
Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 3 mit einem Hund nach § 1 Abs. 2 handelt, der nicht der Ausnahme
nach § 3 Satz 2 unterfällt,
2. § 4 einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausbildet,
3. § 5 Abs. 1 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis hält,
4. § 5 Abs. 4 einen gefährlichen Hund so hält, dass Menschen, Tiere
oder Sachen gefährdet werden,
5. § 5 Abs. 5 nicht durch ein deutlich lesbares Warnschild auf das Halten
eines gefährlichen Hundes hinweist
6. § 6 Abs. 1 einen gefährlichen Hund nicht an der vorgeschriebenen
Leine führt und mit dem vorgeschriebenen Maulkorb versieht,
7. § 6 Abs. 2 als Hundehalter einen gefährlichen Hund einer ungeeigneten
Aufsichtsperson überlässt,
8. § 6 Abs. 3 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,
9. § 6 Abs. 4 einen gefährlichen Hund auf einen Kinderspielplatz,
auf eine gekennzeichnete Liegewiese oder in eine Badeanstalt mitnimmt,
10. § 7 den dort geregelten Mitteilungspflichten nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000
Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die Kreispolizeibehörde (§ 64)
Abs. 1 Nr. 3 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen).
§ 13
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz oder Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können im
Rahmen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und
der Verfassung des Freistaates Sachsen eingeschränkt werden
1. das Grundrecht der freien Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Satz
2 des Grundgesetzes Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des
Freistaates Sachsen),
2. die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel
30 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen,
3. das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes,
Artikel 31 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen.
§ 14
Ermächtigung zum Erlass von Polizeiverordnungen
Die allgemeinen Polizeibehörden können zur Abwehr weiterer Gefahren
durch Hunde Polizeiverordnungen nach den §§ 9 und 10 des Polizeigesetzes
des Freistaates Sachsen erlassen.
§ 15
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales,
Gesundheit und Familie zum Schutz vor gefährlichen Hunden vom 28.
Juni 1996 (SächsGVBl. S. 269) außer Kraft.
Sachsen
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren zur Durchführung
des Gesetzes zum Schutz der Bevoelkerung vor gefaehrlichen Hunden ( DVO
GefHundG )
Aufgrund von § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 8 Satz 3 des Gesetzes zum
Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) wird
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium fuer Soziales, Gesundheit, Jugend
und Familie verordnet:
§ 1 Hundegruppen
Die Gefährlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 GefHundG wird bei
nachfolgenden Hundegruppen vermutet:
American Staffordshire
Terrier
BullterrierPitbull
Die Vermutung kann nach Vorlage eines Gutachtens bei der zustaendigen
Kreispolizeibehörde widerlegt werden.
§ 2 Sachkunde
Die erforderliche Sachkunde im Sinne von § 8 GefHundG umfasst ausreichende
Kenntnisse über:
das Wesen und das Verhalten des Hundes, die Erziehung des Hundes,
die Haltungserfordernisse die wichtigsten Rechtsvorschriften fuer den
Umgang mit Hunden
§ 3 Prüfung der Sachkunde
Die erforderliche Sachkunde wird in der Regel durch eine Pruefung festgestellt.
Die Prüfung besteht aus einem theoretischen Teil und einem praktischen
Teil.
Der Prüfung wird der vom Staatsministerium des Inneren im Einvernehmen
mit dem Staatsministerium fuer Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
herausgegebene Themenkatalog zugrundegelegt.
Die Kreispolizeibehörde bildet für die Abnahme der Prüfung
einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss besteht aus dem
Leiter des Ordnungsamtes oder einem von diesem benannten Vertreter als
Vorsitzenden, dem Amtstierarzt oder einem von ihm benannten Vertreter
als Beisitzer so wie mindestens einem weiteren sachkundigen Beisitzer.
Der praktische Teil der Prüfung muss mit dem Hund, für den die
Erlaubnis beantragt wird, erfolgen.
Ist der Antragsteller zum Zeitpunkt der Sachkundeprüfung noch nicht
Halter des erlaubnispflichtigen Hundes, so muss der praktische Teil der
Prüfung innerhalb von drei Monaten nach Ablegung des theoretischen
Teils der Prüfung erfolgen, frühestens jedoch ab dem siebten
Lebensmonat des Hundes.
Nachweise der praktischen Sachkunde anderer Stellen werden anerkannt,
wenn sie gleichwertig sind. Über die Gleichwertigkeit entscheidet
das Staatsministerium des Inneren im Einvernehmen mit dem Staatsministerium
fuer Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie. Über das Prüfungsergebnis
ist dem Antragsteller eine Bescheinigung auszustellen.
§ 4 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.
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