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Ordnungsbehördliche
Verordnung über das Halten, (Landeshundeverordnung - LHV NRW) Aufgrund des § 26 Abs.1 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528). zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. S. 1115), wird für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit dem Innenministerium verordnet: §1 Anwendungsbereich und Meldepflicht (1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Hunden, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder aber ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. Darüber hinaus gilt diese Verordnung für das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten von Hunden, die die Kriterien nach § 2 erfüllen, sowie ferner für Hunde der Rassen der Anlagen 1 und 2 oder Kreuzungen der darin genannten Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen, unabhängig von deren Größe oder Gewicht. (2) Das Halten eines Hundes im Sinne von Absatz 1 ist der zuständigen Behörde vom Halter anzuzeigen.
Als gefährliche Hunde
im Sinne dieser Verordnung gelten:
(1) Hunde, die unter den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 fallen, dürfen nur von Personen gehalten werden, die die dazu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) besitzen und über die dafür notwendige Zuverlässigkeit verfügen. Die Kenntnisse und Fähigkeiten sind der zuständigen Behörde für jeden gehaltenen Hund durch eine Bescheinigung einer Tierarztekammer des Landes Nordrhein-Westfalen nachzuweisen. (2) Als sachkundig im Sinne des Absatzes 1 gelten a) Personen, die seit mehr
als 3 Jahren Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 halten, sofern
es dabei zu keinen tierschulz- oder ordnungsbehördlich ; erfassten
Vorkommnissen gekommen ist, und die dies der zuständigen Behörde
schriftlich versichert haben, (3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit
ist vom Halter ein Führungszeugnis vorzulegen (Auszug aus dem Bundeszentralregister).
(1) Das Halten, die Ausbildung und das Abrichten von Hunden der Anlagen 1 und 2. von Kreuzungen der darin genannten Rassen, von Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen sowie von gefährlichen Hunden im Sinne des § 2 bedürfen der ordnungsbehördlichen Erlaubnis. (2) Die Erlaubnis wird der
antragstellenden Person nur erteilt, wenn (3) Haltern von Hunden im Sinne des § 2 Buchstabe a oder der Anlage 1 wird die Erlaubnis darüber hinaus nur erteilt, wenn ein überwiegendes besonderes .Interesse für das Halten, die Ausbildung oder das Abrichten nachgewiesen wird. Ein überwiegendes besonderes Interesse kann insbesondere dann vorliegen, wenn es der Bewachung eines gefährdeten Besitztums dient. (4) Die Erlaubnis soll befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und kann insbesondere mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Gegenstand einer Auflage kann auch die Verpflichtung zur Unfruchtbarmachung aufgrund des Gutachtens des beamteten Tierarztes sein. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 bei der Erteilung der Erlaubnis nicht vorgelegen hat oder eine Voraussetzung nach Erteilung der Erlaubnis entfallen ist (5) Die Zucht mit gefährlichen Hunden im Sinne von § 2 und mit Hunden der Anlage 1 ist verboten.
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit
(§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 3) (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit
besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die
(1) Gefährliche Hunde und Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der darin genannten Rassen. Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. (2) Innerhalb befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde und Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen des Hundehalters nicht verlassen können. (3) Außerhalb befriedeten Besitztums, bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen und in deren Treppenhäusern, auf öffentlichen Straßen und Plätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in öffentlichen Räumen sind gefährliche Hunde und Hunde der Anlagen 1 und 2. Kreuzungen der darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen an der Leine zu führen. Darüber hinaus müssen sie einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung tragen. Der Halter oder eine andere Aufsichtsperson muss von der körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten; die Leine muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann. Eine andere Aufsichtsperson als der Halter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. (4) Die zuständige Behörde kann für Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen - sofern diese nicht die Kriterien des § 2 erfüllen -Ausnahmen von Absatz 3 Satz 1 und 2 zulassen, wenn der Hundehalter nachweist, dass.eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Die Zulassung der Ausnahme kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden.
(1) Die zuständige Behörde hat das Halten eines gefährlichen Hundes und von Hunden der Antagen 1 und 2 zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 nicht erfüllt werden oder dass durch das Halten eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht ... (2) Eine Untersagung nach Absatz 1 sowie andere nach Maßgabe des Ordnungsbehördengesetzes im Einzelfall getroffene Anordnungen zur Gefahrenabwehr, wie Verhaltenstherapierung, Unfruchtbarmachung, Unterbringung in einem Tierheim, Sicherstellung und Einschläferung sind unter Beachtung tierschutzrechtlicher Vorschriften unabhängig davon zulässig, ob eine Erlaubnis nach § 4 beantragt oder erteilt worden ist. (3) Das Halten eines Hundes im Sinne von § 2 oder im Sinne der Anlagen 1 oder 2 kann auch untersagt werden, weil eine Erlaubnis nach § 4 nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist beantragt wurde oder danach nicht erteilt wurde.
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die örtliche Ordnungsbehörde.
Diese Verordnung findet auf Diensthunde der Bundes- und Landesbehörden sowie auf Diensthunde der Gemeinden und Gemeindeverbände keine Anwendung.
(1) Ordnungswidrig handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark (1.022 EURO) geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.
Kommunale Rechtsvorschriften über das Halten von Hunden einschließlich von Anleingeboten bleiben unberührt, soweit diese Vorschriften nicht gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung besonders betreffen.
(1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Zucht, die Ausbildung, das Abrichten und das Halten gefährlicher Hunde (GefHuVO NRW) vom 21. September 1994 (GV. NRW, S. 1086) außer Kraft, (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten in Kraft a) § 1 Abs. 2 für
die in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Hunde ein Jahr nach Inkrafttreten
dieser Verordnung, (3) Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 Buchstabe a gelten für Personen, die am 01.01.2002 Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 seit mehr als drei Jahren halten. (4) § 4 Abs. 3 gilt nicht im Hinblick auf Hunde nach § 2 Buchstabe a oder Anlage 1, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung von einer bestimmten Person gehalten werden.
1. American Staffordshire Terrier
1. Akbas |
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