| E N T W U R F Vom Juli 2000 Auf Grund des § 55 Abs. 1 Nr. 4 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes
in der § 1 (2) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt erteilt für die Haltung
von Hunden nach Abs. 1, 1. die Tierhalterin oder der Tierhalter die Fähigkeit des Hundes zu sozialem Verhalten durch einen Wesenstest vor einer von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt benannten sachverständigen Person oder Stelle nachgewiesen hat, 2. durch die Haltung dieses Hundes im Einzelfall keine Gefahr für Dritte entsteht und 3. die Tierhalterin oder der Tierhalter über die persönliche Eignung zur Haltung des Hundes, die auch durch Vorlage eines Führungszeugnisses (Auszug aus dem Bundeszentralregi-ster) nachzuweisen ist, und die notwendige Sachkunde verfügt. (3) Hunde, die dem Wesenstest nach Abs. 2 Nr. 1 unterzogen worden sind,
sind nach Anordnung (4) Hat der Hund den Wesenstest nach Abs. 2 Nr. 1 bestanden, so hat der
Landkreis oder (5) Wird der Wesenstest nicht bestanden, weil ein außergewöhnliches
Aggressionspoten-zial (6) 1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter darf Hunde nach Abs. 1 außerhalb
einer Privatwoh-nung (7) Die Kosten des Wesenstests, des Eigungs- und des Sachkundenachweises
nach
(1) Wer nicht gewerblich einen in der Anlage 1 aufgeführten Hund
hält, hat diesen au-ßerhalb (2) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt kann vom Gebot des Abs. 1
Ausnahmen in
(1) Es ist verboten, nicht gewerblich Giftschlangen einschließlich
der Nattern der Gat-tungen (2) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt kann Ausnahmen von dem Verbot
des Abs. 1 1. durch die Haltung des gefährlichen Tieres im Einzelfall keine Gefahr für Dritte entsteht und 2. gewährleistet ist, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt festgelegte Gegenmittel und Behandlungsempfehlungen bereithält. (3) Ausnahmen nach Abs. 2 sind zu befristen und unter dem Vorbehalt des
jederzeitigen
1 Die nicht gewerbliche Haltung eines in der Anlage 2 aufgeführten
Tieres bedarf der Ge-nehmigung
(1) Die nach § 2 der Verordnung über das Halten gefährlicher
Tiere vom 21. August (2) Bis zur Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 1 oder
2 dieser Verordnung müs-sen (3) Das Recht der Verwaltungsbehörden, allgemein durch Verordnung
oder im Einzelfall
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 59 Abs. 1 des Niedersächsischen
Gefahrenabwehr-gesetzes 1. entgegen § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder § 4 ohne Genehmigung ein Tier hält, jedoch nicht bis über einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung (§ 1 Abs. 2) noch nicht unanfechtbar entschieden ist, wenn dieser Antrag innerhalb von zehn Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt worden ist, 2. entgegen § 1 Abs. 1 einen Hund zur Zucht oder Vermehrung verwendet, 3. entgegen § 1 Abs. 6 Sätze 3 und 4, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Halbsatz 2 die Ausnahmegenehmigung oder die Bescheinigung über die Sachkunde nicht mitführt, vor-zeigt oder aushändigt, 4. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 4 den Hund nicht oder nicht innerhalb der von der Behörde vorgegebenen Frist unfruchtbar machen lässt, 5. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 den Hund ohne Maulkorb oder unangeleint führt, 6. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 5 den Hund nicht töten lässt, 7. entgegen § 1 Abs. 6 Satz 1 den Hund durch eine Person führen lässt, die keine Bescheinigung über die notwendige Sachkunde besitzt, 8. entgegen § 2 Abs. 1 den Hund außerhalb einer Privatwohnung und eines ausbruchsicheren Grundstücks ohne Maulkorb oder unangeleint führt, ohne im Besitz einer Ausnahme-genehmigung zu sein oder 9. entgegen § 5 Abs. 2 den Hund außerhalb einer Privatwohnung oder eines ausbruchsischeren Grundstücks ohne Maulkorb oder unangeleint führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000
Deutsche Mark geahndet
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere vom 21. August 1980 (Nds. GVBl. S. 344), geändert durch die Verordnung vom 13. April 1984 (Nds. GVBl. S. 114), außer Kraft. Hannover, den ... . Juli 2000 Niedersächsisches Ministerium für Minister
Anlage 1 Dem § 2 Abs. 1 unterfallen 1. Bullmastiff, ausgenommen sind Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats und
Dem § 4 Satz 1 unterfallen 1. von den Großkatzen 2. der Puma (Felis concolor); 3. alle Arten Luchse (Lynx); 4. der Serval (Felis s. Leptailurus serval); 5. der Gepard (Acinonyx jubatus); 6. der Nebelparder (Neofelis nebulosa); 7. der Ozelot (Felis pardalis); 8. die Affen (Primates), ausgenommen Halbaffen (Prosimiae) und Krallenaffen (Callithricidae); 9. der Wolf (Canis lupus); 10. von den Bären 11. alle Arten der Echten Krokodile (Crocodylidae), 12. alle Arten der Alligatoren und Kaimane (Alligatoridae) und 13. der Gavial (Gavialis gangeticus). |
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