| Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern
Verordnung über das Führen und Halten von Hunden
(Hundehalterverordnung - HundehVO M-V)
Aufgrund des § 4 Abs. 2 Satz
2 und des § 17 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVOBl. M-V S. 335)
verordnet das Innenministerium sowie aufgrund des § 100 Abs. 3 des
Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435) verordnet das Innenministerium
im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
§ 1
Allgemeine Vorschriften für die Hundehaltung
(1) Gefährliche Hunde
dürfen nicht gezüchtet (nichtgewerbsmäßige Zucht), gehalten und geführt
werden, es sei denn, es liegt eine Erlaubnis nach § 4 vor. Die Ausbildung
zu einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen
oder Tieren ist untersagt.
(2) Wer Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muss körperlich
und geistig in der Lage sein, den Hund jederzeit so zu beaufsichtigen,
dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
(3) Es ist verboten, Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ohne
Aufsicht frei laufen zu lassen. Hunde, die zu Versammlungen, Umzügen,
Volksfesten, sonstigen öffentlichen Veranstaltungen sowie an Orte mit
großen Menschenansammlungen und in öffentliche Verkehrsmittel, Verkaufsstätten
oder Tiergärten mitgenommen werden, sind an der Leine zu führen.
(4) Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit
Namen und Wohnanschrift des Hundehalters oder eine gültige Steuermarke
tragen.
(5) Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht
gegen den Willen des Hundehalters verlassen können.
§
2 Gefährliche Hunde
(1) Als gefährlich
im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde,
1. bei denen von
einer durch Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten, über
das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust,
Schärfe oder einer anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Mensch
oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist,
2. die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne
selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise
provoziert worden zu sein (bissige Hunde),
3. die wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen
oder provoziert worden zu sein, oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender
Weise angesprungen haben.
(2) Bei Zweifeln hinsichtlich
der Gefährlichkeit eines Hundes kann die örtliche Ordnungsbehörde das
Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellen. Der zuständige
Amtstierarzt soll vor einer Entscheidung nach Satz 1 angehört werden.
(3) Bei Hunden der
Rassen und Gruppen
1. American Pitbull
Terrier,
2. American Staffordshire Terrier,
3. Staffordshire Bull Terrier,
4. Bull Terrier,
5. Bullmastiff,
6. Dogo Argentino,
7. Dogue de Bordeaux,
8. Fila Brasileiro,
9. Mastiff,
10. Mastino Espanol,
11. Mastino Napoletano,
12. Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen
Hundenrassen oder -gruppen wird vermutet, dass es sich um gefährliche
Hunde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 handelt.
Der Hundehalter kann
der örtlichen Ordnungsbehörde im Einzelfall, insbesondere durch eine
Bescheinigung des Amts- oder eines durch diesen beauftragten Tierarztes,
nachweisen, dass der von ihm gehaltene Hund keine gesteigerte Kampfesbereitschaft,
Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare
Eigenschaft gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.
Satz 2 gilt sinngemäß für nichtgewerbsmäßige Hundezüchter und die von
ihnen gezüchteten Hunde. Über den Nachweis des Nichtvorliegens gefahrdrohender
Eigenschaften stellt die örtliche Ordnungsbehörde eine Bescheinigung
aus.
Die Bescheinigung verliert mit dem Wechsel des Hundehalters sowie nach
Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes, spätestens jedoch fünf Jahre
nach der Ausstellung ihre Gültigkeit. Beim Führen der in der Bescheinigung
aufgeführten Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ist die Bescheinigung
mitzuführen und den zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur
Prüfung auszuhändigen.
Satz 6 gilt auch für Personen, die gefährliche Hunde an Stelle des Halters
führen.
(4) Ist ein nach Absatz
1 als gefährlich eingestufter Hund nicht mit einer unveränderlichen
Kennzeichnung, insbesondere mit einer tätowierten Zuchtregistrier-Nummer
oder einem implantierten und nach einem öffentlich anerkannten Standard
codierten Mikrochip, versehen, so hat die örtliche Ordnungsbehörde anzuordnen,
dass der Halter des Hundes eine unveränderliche Kennzeichnung binnen
angemessener, von ihr zu bestimmender Frist auf seine Kosten anbringt
oder anbringen lässt und dies der Behörde nachweist.
Für Hunde, deren Gefährlichkeit festgestellt wurde, sowie für Hunde,
bei denen die Vermutung der Gefährlichkeit nicht widerlegt wurde kann
die örtliche Ordnungsbehörde darüber hinaus die Kennzeichnung mit einem
Großbuchstaben "G" im linken Ohr oder auf dem linken Hinterlauf anordnen.
§ 3
Verbote und Gebote für den Umgang mit gefährlichen Hunden
(1) Die Mitnahme gefährlicher
Hunde auf Kinderspielplätze, an Badestellen oder auf Flächen, die als
Liegeplatz für Menschen ausgewiesen sind, ist verboten.
(2) Zugänge zu befriedetem Besitztum sind vom Besitzer durch deutlich
sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht, gefährlicher Hund!"
oder "Vorsicht, bissiger Hund!" kenntlich zu machen, wenn auf ihm gefährliche
Hunde gehalten werden.
(3) Für gefährliche Hunde besteht
über § 1 Abs. 3 hinaus außerhalb des befriedeten Besitztums Leinenzwang.
Hundeleinen und -halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene
Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten.
Die Länge der Leine darf höchstens zwei Meter betragen. Ist der Hund
gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, ist ihm außerhalb des
eigenen befriedeten Besitztums zusätzlich ein das Beißen verhindernder
Maulkorb anzulegen.
Die Regelungen der Sätze 1 bis 4 gelten auch für das Führen gefährlicher
Hunde auf den Zuwegen und in den Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern.
Im befriedeten Besitztum Dritter dürfen gefährliche Hunde nur mit Zustimmung
des Inhabers des Hausrechtes ohne Leine und ohne Maulkorb geführt werden.
(4) Eine Person darf
nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen.
(5) Die tatsächliche
Gewalt über einen gefährlichen Hund darf nur solchen Personen eingeräumt
werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Bestimmungen dieser Verordnung
beachtet werden. Wer einen gefährlichen Hund nicht nur vorübergehend
einem anderen privaten Halter überlässt, hat Namen und Wohnanschrift
des neuen Halters unverzüglich der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort
des bisherigen Halters zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde mitzuteilen.
Die Pflicht zur unverzüglichen Benachrichtigung der örtlichen Ordnungsbehörde
besteht auch für den Fall, dass ein gefährlicher Hund dauerhaft aus
dem Einwirkungsbereich seines Halters entwichen ist.
§ 4
Erlaubnispflicht
(1) Das nichtgewerbsmäßige
Züchten, Halten und Führen gefährlicher Hunde bedarf der Erlaubnis der
örtlichen Ordnungsbehörde. Eine Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Züchten
von gefährlichen Hunden berechtigt gleichzeitig zum Halten und Führen
gefährlicher Hunde.
(2) Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
1. die antragstellende
Person die erforderliche Sachkunde besitzt und das 18. Lebensjahr
vollendet hat,
2. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende
Person die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung
nicht besitzt,
3. die der Zucht oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen
und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung
ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen oder
Tieren nicht gefährdet wird und
4. der Halter das Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit ausreichender
Deckungssumme nachweist.
(3) Die Erlaubnis
ist auf diejenigen Hunderassen oder -gruppen zu beschränken, für die
die Sachkunde nachgewiesen wurde. Die Erlaubnis kann befristet und unter
dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen
verbunden werden. Gegenstand einer Auflage soll die Verpflichtung zur
Nachweisführung über den Hundebestand sein. Auflagen können auch nachträglich
aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. Beim Führen gefährlicher
Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ist die Erlaubnis mitzuführen
und den zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Liegt kein Regelfall
des § 2 Abs. 3 vor, haben Hundehalter, die bei ihren Hunden das Vorliegen
der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erkannt haben, und Hundehalter, bei
deren Hunden die Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 2 festgestellt wurde,
unverzüglich die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu beantragen
und die für die Erteilung der Erlaubnis notwendigen Voraussetzungen
nach Absatz 2 nachzuweisen. Bis zur Entscheidung über den Antrag können
gefährliche Hunde, die nicht der Regelung des § 2 Abs. 3 unterliegen,
ohne die nach Absatz 1 erforderliche Erlaubnis gehalten werden. Anstelle
der Erlaubnis genügt ein schriftlicher Nachweis darüber, dass ein Antrag
nach dieser Vorschrift gestellt worden ist.
(5) Die örtliche Ordnungsbehörde
kann das nichtgewerbsmäßige Züchten und das Halten sowie Führen gefährlicher
Hunde untersagen, wenn
1. die Erlaubnis
nach Absatz 1 nicht vor Erwerb des Hundes und in den Fällen des Absatzes
4 nicht unverzüglich beantragt worden ist oder
2. eine dringende Gefahr für Leben oder körperliche Unversehrtheit
von Menschen oder Tieren nicht anders beseitigt werden kann.
Darüber hinaus kann die örtliche Ordnungsbehörde anordnen, dass die
Hunde des von der Untersagungsverfügung betroffenen Halters binnen
angemessener, von ihr zu bestimmender Frist einem Berechtigten überlassen
oder tierschutzgerecht getötet werden. Nach fruchtlosem Ablauf der
Frist können die Hunde sichergestellt und verwertet werden.
Ein Erlös aus der Verwertung steht nach Abzug der Verwaltungskosten
dem bisherigen Halter zu.
Die Sätze
2 bis 4 gelten sinngemäß, wenn die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis
unanfechtbar versagt wurde, eine Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen
wurde oder eine Erlaubnis auf andere Weise unwirksam geworden ist.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 können die Hunde sofort sichergestellt werden.
§ 5
Sachkundenachweis
(1) Den Nachweis der
erforderlichen Sachkunde im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 hat erbracht,
wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestanden oder eine gleichwertige
Ausbildung bei staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen absolviert
hat. Eine erfolgreich abgelegte Jägerprüfung gilt als Nachweis der Sachkunde.
(2) Zuständige Behörde
ist die Kreisordnungsbehörde. Sie bildet für die Abnahme der Sachkundeprüfung
einen Prüfungsausschuss.
(3) Der Prüfungsausschuss
besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Für den Ausschussvorsitz
kommen vorzugsweise veterinärwissenschaftlich ausgebildete Bedienstete
der Kreisordnungsbehörden in Betracht. Es darf nur einer der Beisitzer
im Bereich der Hundezucht tätig sein.
(4) Bei der Sachkundeprüfung
nach Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere ausreichende Kenntnisse nachzuweisen
über 1.das Wesen und die Verhaltensweisen von Hunden, 2.das richtige
Verhalten des Menschen gegenüber Hunden sowie 3.die wichtigsten Rechtsvorschriften
für den Umgang mit Hunden. Die Sachkunde braucht nur für die Hunderasse
oder -gruppe nachgewiesen zu werden, deren nichtgewerbsmäßige Haltung
beabsichtigt ist. Antragsteller, die gefährliche Hunde nichtgewerbsmäßig
züchten wollen, haben außerdem gefestigte, auf die jeweilige Zucht bezogene
kynologische Kenntnisse nachzuweisen. In den Sachkundebescheinigungen
sind die Hunderassen oder -gruppen, für die die Sachkunde nachgewiesen
wurde, anzugeben.
(5) Die sonstigen
Einzelheiten des Sachkundenachweises regelt das Innenministerium durch
Verwaltungsvorschrift.
§ 6
Zuverlässigkeit und körperliche Eignung
(1) Die erforderliche
Zuverlässigkeit im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 besitzen in der Regel
Personen nicht, die
1. wegen vorsätzlichen
Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei,
Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstandes gegen die Staatsgewalt,
einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum
und das Vermögen,
2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen
Straftat oder
3. wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz,
das Betäubungsmittelgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig
verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der
letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
In die Frist
wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf
behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Gleiches
gilt für Personen, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften
des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Betäubungsmittelgesetzes,
des Bundesjagdgesetzes oder dieser Verordnung verstoßen haben.
(2) Die erforderliche
körperliche Eignung im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 besitzen in der Regel
Personen nicht, die
1. auf Grund einer
psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung
nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches betreut werden oder
2. trunk- oder rauschmittelsüchtig sind.
(3) Sind Tatsachen
bekannt, die Bedenken gegen die körperliche Eignung begründen, so kann
die zuständige Behörde verlangen, dass der Antragsteller ein amts- oder
fachärztliches Zeugnis über seine körperliche Eignung vorlegt.
(4) Inhaber von Erlaubnissen
nach § 4 Abs. 1 sind spätestens nach fünf Jahren erneut auf ihre Zuverlässigkeit
hin zu überprüfen.
§
7 Ausnahmeregelungen
(1) Diese Verordnung
gilt nicht für Diensthunde der Behörden sowie Hunde des Rettungs-dienstes
und des Katastrophenschutzes, soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies
erfordert.
(2) § 1 Abs. 2 und
3 gilt nicht für Blindenhunde und Behindertenbegleithunde. § 1 Abs.
3 Satz 1 und § 3 Abs. 3 und 4 gelten nicht für Jagd- und Herdengebrauchshunde,
soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.
(3) Die Vorschriften
des § 2 Abs. 4 Satz 1, des § 3 Abs. 1 und des § 3 Abs. 5 sind auch auf
die § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Hunde anzuwenden, bei denen die Vermutung
der Gefährlichkeit im Einzelfall widerlegt wurde.
(4) Die örtliche Ordnungsbehörde
kann auf Antrag weitere Ausnahmen von den Verboten und Geboten dieser
Verordnung zulassen, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse
sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen durch die Hundezüchtung
oder -haltung nicht gefährdet werden.
(5) Hundehalter und
Hundeführer, die sich nur vorübergehend mit einem gefährlichen Hund
im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, sind von der Erlaubnispflicht
nach § 4 befreit. Sie haben bei einem Aufenthalt von mehr als drei Tagen
der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde das Mitführen des gefährlichen
Hundes und die Dauer des Aufenthaltes anzuzeigen.
(6) Die Kreis- und
örtlichen Ordnungsbehörden können für ihren Bereich ergänzende Ver-ordnungen
erlassen, wenn dies aufgrund der örtlichen Verhältnisse erforderlich
ist.
(7) Die Bestimmungen
kommunaler Satzungen über die Benutzung öffentlicher Einrichtungen bleiben
unberührt.
§ 8
Kosten
(1) Für folgende Amtshandlungen
nach dieser Verordnung werden Gebühren erhoben: Nr. Amtshandlung Gebühr
in DM
1. Feststellung
der Gefährlichkeit von Hunden nach § 2 Abs. 2 je Hund 80
2. Ausstellung einer Bescheinigung über den Nachweis des Nichtvorliegens
gefahrdrohender Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 je Hund 50
3. Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1
75
4. Erlass einer
Untersagungsverfügung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 und § 10 Abs. 2 50 bis
200
5. Sicherstellung von Tieren nach § 4 Abs. 5 Satz 3 und § 4 Abs. 5
Satz 6 50 bis 200
6. Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 5 60 bis 250
7. Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 4 30
bis 500
8. Maßnahmen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse
oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und
nicht unter Nummer 1 bis 7 aufgeführt sind 50 bis 1 000
(2) Wird ein Antrag
ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine
Gebühr erhoben. Im Falle der Zurücknahme eines Antrags kann die Gebühr
um die Hälfte ermäßigt werden, wenn mit der sachlichen Bearbeitung zwar
schon begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet wurde. Die
Gebühren für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 können aus
Gründen der Billigkeit um die Hälfte ermäßigt oder erlassen werden.
Die Gebühr nach Absatz 1 Nr. 6 wird auch erhoben, wenn die Sachkundeprüfung
nach § 5 ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung
des Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte
oder abgebrochen werden musste.
(3) Die Gebührenschuld
entsteht 1. in den Fällen des § 4 Abs. 4 und des § 7 Abs. 4 mit dem
Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde, 2. mit der Bekanntgabe
des Termins der Sachkundeprüfung gegenüber dem Bewerber, 3. im Übrigen
mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(4) Als Auslagen werden
erhoben
1. Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 des Verwaltungskostengesetzes
des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
2. Aufwendungen, die durch die notwendige Hinzuziehung sonstiger Auskunftspersonen
und Hilfspersonen durch die Ordnungsbehörde entstehen,
3. Ausgaben für
a) die Reinigung
von Diensträumen und Sachen bei über das gewöhnliche Maß hinaus- gehender
Verschmutzung durch die Sicherstellung und amtliche Verwahrung von
Tieren,
b) die Beförderung, Beaufsichtigung, Fütterung und Pflege von Tieren
c) die Verwertung von Tieren.
(5) Auslagen sind
auch dann zu erstatten, wenn in dem Verfahren keine Gebührenschuld entsteht
oder eine zunächst entstandene Gebührenschuld ganz oder teilweise fortgefallen
ist.
(6) Gebührenschuldner
ist derjenige, der nach dieser Verordnung verpflichtet ist oder gegen
den nach dieser Verordnung Anordnungen getroffen werden sollen. Eine
Kostenschuld, die gegenüber mehreren Pflichtigen, die nicht Gesamtschuldner
sind, bei derselben Gelegenheit entsteht, wird in angemessenem Verhältnis
geteilt.
(7) Die durch die
Übertragung von Aufgaben durch diese Verordnung entstehende Mehrbelastung
der Ämter, amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte wird
durch die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die ausgeführten Amtshandlungen
ausgeglichen.
§
9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig
im Sinne des § 19 Abs. 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1
Abs. 2 Hunde führt, obwohl er nicht in der Lage ist, diese jederzeit
so zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet
werden,
2. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums
ohne Aufsicht frei laufen lässt,
3. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2 Hunde, die zu Versammlungen, Umzügen,
Volksfesten oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen sowie an Orte
mit großen Menschenansammlungen und in öffentliche Verkehrsmittel,
Verkaufsstätten oder Tiergärten mitgenommen werden, nicht an der Leine
führt,
4. entgegen § 1 Abs. 4 außerhalb des befriedeten Besitztums Hunde
laufen lässt, obwohl diese kein Halsband mit Namen und Wohnanschrift
des Halters oder eine gültige Steuermarke tragen,
5. entgegen § 1 Abs. 5 Hunde so hält, dass sie gegen den Willen des
Hundehalters das befriedete Besitztum verlassen können,
6. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 6 und 7 die Bescheinigung nicht mit sich
führt oder den zur Personenkontrolle Befugten nicht aushändigt und
7. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 oder 2 eine Kennzeichnung nicht, nicht
rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise anbringt
oder anbringen lässt,
8. entgegen § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 einen in § 2 Abs. 1 oder § 2
Abs. 3 Satz 1 aufgeführten Hund auf Kinderspielplätze, an Badestellen
oder auf Flächen, die als Liegeplatz für Menschen ausgewiesen sind,
mitnimmt,
9. entgegen § 3 Abs. 2 das befriedete Besitztum nicht mit Warnschildern
kenntlich macht, die die Aufschrift "Vorsicht, gefährlicher Hund!"
oder "Vorsicht, bissiger Hund!" tragen,
10. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 oder 5 gefährliche Hunde nicht an
der Leine führt oder für das Anleinen ungeeignete Leinen oder Halsbänder
verwendet,
11. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 4 oder 5 gefährlichen Hunden keinen das
Beißen verhindern den Maulkorb anlegt,
12. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 6 gefährliche Hunde im befriedeten Besitztum
Dritter trotz feh- lender Zustimmung des Hausrechtsinhabers ohne Leine
oder Maulkorb führt,
13. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde
führt,
14. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 1 und § 7 Abs. 3 einen in § 2 Abs. 1
oder § 2 Abs. 3 Satz 1 aufgeführten Hund Personen überlässt, die nicht
die Gewähr dafür bieten, dass sie die Bestimmungen der Verordnung
einhalten,
15. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 2 und 3 erforderliche Mitteilungen an
die örtliche Ordnungsbe- hörde nicht oder nicht unverzüglich vornimmt,
16. entgegen § 4 Abs. 1 gefährliche Hunde ohne behördliche Erlaubnis
nichtgewerblich züchtet, hält oder führt,
17. einer inhaltlichen Beschränkung oder vollziehbaren Auflage nach
§ 4 Abs. 3 zuwider- handelt,
18. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 5 die dort bezeichneten Urkunden nicht
mit sich führt oder den zur Personenkontrolle Befugten nicht aushändigt
und
19. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 erforderliche Anträge nicht oder nicht
unverzüglich stellt oder die Erbringung der erforderlichen Nachweise
verzögert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden
im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-widrigkeiten
sind die örtlichen Ordnungsbehörden.
(4) Gegenstände und
Tiere, auf die sich die Ordnungswidrigkeiten des Absatzes 1 Nr. 1 bis
5, 7 bis 14 und 16 beziehen oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung
verwendet worden sind, können nach § 19 Abs. 4 des Sicherheits- und
Ordnungsgesetzes eingezogen werden.
§ 10
Übergangsbestimmung
(1) Für die in § 2
Abs. 3 aufgeführten Hunde ist binnen sechs Wochen nach In-Kraft-Treten
dieser Verordnung eine Erlaubnis nach § 4 zu beantragen. Bei fristgerechter
Antragstellung nach Satz 1 gilt § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend.
(2) Nach Ablauf der
in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist gilt § 4 Abs. 5 entsprechend. §
11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) § 9 Abs. 1 Nr. 16, 17 und
18 tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats
in Kraft.
Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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