| Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über das
Halten von Hunden
Vom 03. Juli 2000
Aufgrund des § 49 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 des Bremischen
Polizeigesetzes vom 21. März 1983
(Brem. GBl. S. 141, 301 - 205-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember
1998 (Brem. GBl. S. 361) geändert worden ist,
wird für die Stadtgemeinde Bremen mit Zustimmung der Stadtbürgerschaft
verordnet:
Artikel
1
Die Polizeiverordnung über das Halten von Hunden vom 16. November 1992
(Brem. GBl. S.
673 - 2190-b-1) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender
Absatz 3 angefügt: „(3) Gefährliche Hunde sind ferner Hunde der Rassen
Bullterrier, Pit-Bull-Terrier, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro,
Mastin Espanol, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier,
Dogo Argentino, Bandog, Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander
oder mit anderen Hunden (Kampfhunde)."
2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Nach dem Wort „haben" wird das
Komma gestrichen und folgende Wörter eingefügt: „und Kampfhunde nach
§ 1 Abs. 3"
3. Nach § 2 wird folgender neuer § 2 a eingefügt: „§ 2 a Halten von
Kampfhunden"
(1) Das Halten von
Kampfhunden nach § 1 Abs. 3 bedarf der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde.
§ 2 bleibt unberührt.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1.ein berechtigtes
Interesse an der Haltung von Kampfhunden besteht; ein berechtigtes
Interesse kann insbesondere vorliegen, wenn die Haltung der Hunde
der Bewachung eines besonders gefährdeten Besitztums dient und geeignet
und erforderlich ist, diese Gefährdung erheblich zu vermindern,
2.die dem Halten dienenden Räumlichkeiten und Einrichtungen eine
ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche
Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird und
3.der Halter über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt.
(3) Die erforderliche
Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere
1.a) wegen vorsätzlichen
Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei,
Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstands gegen die Staatsgewalt,
einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das
Eigentum oder das Vermögen,
b) mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen
Straftat oder
c) wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Bundesjagdgesetz,
dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
oder dem Sprengstoffgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung
fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
1.wiederholt oder
gröblich gegen die Vorschriften der in Nummer 1 Buchstabe c genannten
Gesetze oder dieser Polizeiverordnung verstoßen haben,
2.trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder für die ein Betreuer
bestellt ist.
(4) Die Erlaubnis
kann befristet sowie mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden.
Sie ist zu widerrufen, wenn der Halter nicht mehr über die erforderliche
Zuverlässigkeit nach Absatz 3 verfügt."
4. Nach § 5 wird folgender
neuer § 5 a eingefügt: „§ 5 a Übergangsregelung"
(1) Wer zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Polizeiverordnung Kampfhunde nach § 1 Abs.
3 hält, bedarf für die Haltung dieser Hunde abweichend von § 2 a keiner
Erlaubnis, sofern er innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
dieser Polizeiverordnung der Ortspolizeibehörde unter Angabe seiner
Personalien die Haltung sowie Rasse, Anzahl und Alter der Hunde schriftlich
anzeigt. Dies gilt entsprechend für Nachkömmlinge der in Satz 1 genannten
Hunde, sofern sie bis 3 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Polizeiverordnung
geboren wurden.
( 2) "§ 3 bleibt unberührt."
5. § 6 wird wie folgt
geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe
b erhält folgende Fassung: „b) entgegen § 2 Abs. 2 einem bissigen
Hund oder einem Kampfhund keinen Maulkorb aufsetzt,"
b) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt: „2. entgegen
§ 2a einen Kampfhund ohne Erlaubnis hält,"
c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4. Artikel
2
Diese Polizeiverordnung
tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 03.07.2000 |