| Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten
und Führen von Hunden
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266) verordnet der Minister des Innern:
§ 1 Halten von Hunden (1) Ein befriedetes
Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen ein unbeabsichtigtes
Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein.
§ 2 Führen von Hunden (1) Wer Hunde
außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muss körperlich und geistig
die Gewähr dafür bieten, jederzeit den Hund so beaufsichtigen zu können,
dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Der Hundeführer
hat den Hund ständig zu beaufsichtigen und sicher zu führen. Gefährliche
Hunde dürfen nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 12 besitzen und den Nachweis
der erforderlichen Sachkunde nach § 11 für den zu führenden gefährlichen
Hund oder einen anderen gefährlichen Hund erbracht haben.
§ 3 Leinenpflicht und Maulkorbzwang (1) Hunde sind
(2) Die Leinenpflicht nach Absatz 1 gilt nicht in den als Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Gebieten, wenn der Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb trägt. (3) In Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln hat jeder Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen. Darüber hinaus ist einem Hund, der als gefährlich gilt, außerhalb des befriedeten Besitztums ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen. (4) Kommunale Rechtsvorschriften hinsichtlich einer darüber hinausgehenden Leinenpflicht oder eines darüber hinausgehenden Maulkorbzwanges bleiben unberührt.
§ 4 Mitnahmeverbot Hunde dürfen
nicht
(1) Die örtliche Ordnungsbehörde hat das Halten eines Hundes zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Erlaubnisvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 oder des § 10 Abs. 2 nicht erfüllt werden oder durch das Halten eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Hund von einer Person gehalten wird, die nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit Hunden besitzt. (2) Hat ein Hund einem Menschen oder einem Tier eine schwere Körperverletzung zugefügt, kann die zuständige Behörde die Sicherstellung und Tötung des Hundes anordnen.
§ 6 Anzeige- und Kennzeichnungspflicht (1) Der Halter eines Hundes mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm hat der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich die Hundehaltung anzuzeigen und den Nachweis der Zuverlässigkeit im Sinne des § 12 vorzulegen. (2) Ein Hund im Sinne von Absatz 1 ist dauerhaft auf Kosten des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen. Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Farbe und Chipnummer) ist der örtlichen Ordnungsbehörde zusammen mit der Anzeige nach Absatz 1 mitzuteilen.
§ 7 Zucht, Ausbildung und Abrichten (1) Bei der Zucht von Hunden ist eine größtmögliche Vielfalt genetischer Verhaltensmerkmale anstelle einer selektiven Steigerung genetischer Aggressionsmerkmale sicherzustellen. Die Zucht von und mit gefährlichen Hunden ist verboten. Die Zucht der in § 8 Abs. 3 genannten Hunderassen bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen von Satz 1 und § 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 vorliegen. § 10 Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 und Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. (2) Hunde dürfen nicht durch Ausbildung, Abrichten oder Halten zu gefährlichen Hunden im Sinne des § 8 Abs. 1 herangebildet werden. (3) Bei der Ausbildung, dem Abrichten und der Aufzucht eines Hundes ist insbesondere auf die Heranbildung eines für Mensch und Tier sozialverträglichen, dem Halter jederzeit Folge leistenden Hundes hinzuwirken.
§ 8 Gefährliche Hunde (1) Als gefährliche
Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:
(2) Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gelten auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht als gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1:
(3) Insbesondere
bei Hunden folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander
oder mit anderen Hunden ist von der Eigenschaft eines gefährlichen Hundes
auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht im Sinne des Absatzes
1 Nr. 1 auszugehen, solange der Hundehalter nicht im Einzelfall der örtlichen
Ordnungsbehörde nachgewiesen hat, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft,
Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare
Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist:
Der Nachweis nach Satz 1 ist nur bei Hunden zulässig, die das erste Lebensjahr vollendet haben. Über den Nachweis nach Satz 1 erteilt die örtliche Ordnungsbehörde eine Bescheinigung (Negativzeugnis). Zuvor hat der Halter den Hund dauerhaft mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard kennzeichnen zu lassen und dies und seine Zuverlässigkeit nach § 12 der örtlichen Ordnungsbehörde nachzuweisen. Mit dem Negativzeugnis erhält der Hundehalter eine Plakette nach § 2 Abs. 3 Satz 4. Alle zwei Jahre nach der Erteilung des Negativzeugnisses hat der Halter die Voraussetzung für die Erteilung der Bescheinigung erneut nachzuweisen. Das Negativzeugnis verliert mit dem Wechsel des Hundehalters sowie nach der Feststellung der Gefährlichtkeit des Hundes seine Gültigkeit.
§ 9 Handelsverbot Das gewerbliche Inverkehrbringen von gefährlichen Hunden ist verboten. Personen, die über eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 verfügen, sind von dem Verbot nach Satz 1 ausgenommen.
§ 10 Erlaubnispflicht (1) Wer einen gefährlichen Hund ausbilden, abrichten oder mit Ausnahme der Hunde im Sinne von § 8 Abs. 2 halten will, bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. (2) Die Erlaubnis
darf nur erteilt werden, wenn
(3) Die Erlaubnis kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die Erlaubnis zum Halten ist mit der Auflage zu versehen, den Hund dauerhaft mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen und kastrieren oder sterilisieren zu lassen. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 bei der Erteilung nicht vorgelegen hat oder eine Voraussetzung nach der Erteilung der Erlaubnis entfallen ist. (4) Für die Haltung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 8 Abs. 3, der das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf eine befristete Erlaubnis abweichend von Absatz 2 auch ohne den Nachweis eines berechtigten Interesses und ohne die Auflagen der Kastration oder Sterilisation erteilt werden. (5) Der Halter hat die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit alle zwei Jahre nach der Erteilung der Erlaubnis erneut nachzuweisen. Satz 1 gilt für die Ausbildung und Abrichtung gefährlicher Hunde entsprechend. (6) Die Erlaubnis wird von der örtlichen Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt erteilt.
§ 11 Sachkunde Die erforderliche Sachkunde im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 2 besitzt eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund jederzeit so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht. Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde ist auf Grund einer Sachkundeprüfung gegenüber der örtlichen Ordnungsbehörde zu erbringen. Eine Ausbildung zum Diensthundeführer von Bundes- oder Landesbehörden gilt als Nachweis der erforderlichen Sachkunde.
§ 12 Zuverlässigkeit (1) Die
erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der §§ 2, 5 Abs. 1 und der §§ 6
und 10 Abs. 2 Nr. 3 besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die
(3) Als Nachweis
der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis nach den Vorschriften des
Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen. Sind Tatsachen bekannt, die
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 begründen,
so kann die örtliche Ordnungsbehörde von dem Erlaubnispflichtigen die
Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens verlangen.
§ 13 Übergabe und Erwerb gefährlicher Hunde (1) Die Übergabe eines gefährlichen Hundes mit dem Ziel der Aufgabe der Hundehaltung ist nur an Personen zulässig, die über eine Erlaubnis nach § 10 zum Halten dieses Hundes verfügen. Der ehemalige Hundehalter hat die Aufgabe der Hundehaltung sowie den Namen und die Anschrift des Erwerbers unverzüglich der für ihn zuständigen Ordnungsbehörde mitzuteilen. Der Erwerber hat der für ihn zuständigen Ordnungsbehörde den Erwerb des gefährlichen Hundes unverzüglich anzuzeigen. (2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend bei der Übergabe und dem Erwerb eines Hundes, für den ein Negativzeugnis ausgestellt wurde. (3) Soll der Hund außerhalb des Landes Brandenburg gehalten werden, darf der Hund abweichend von Absatz 1 Satz 1 übergeben werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 15, 16, 17 und 19 mit einer Geldbuße bis zu 20 000 DM, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 10 000 DM geahndet werden. Außerdem kann die Einziehung des Hundes angeordnet werden.
§ 15 Ausnahmeregelungen (1) Die Verordnung gilt nicht für Diensthunde der Polizei, des Grenzschutzes, des Zolls, der Bundeswehr, des Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes und Jagd- und Herdengebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden. (2) Die Regelung des § 4 gilt nicht für Blindenhunde und Behindertenbegleithunde.
§ 16 Übergangsregelung (1) Für den Halter eines gefährlichen Hundes, der am 1. August 2000 eine Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes besitzt, und für den Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 8 Abs. 2, der ein Negativzeugnis für diesen Hund am 1. August 2000 besitzt, findet für diesen Hund § 1 Abs. 2 Satz 3 keine Anwendung und die Erlaubnispflicht nach § 10 gilt mit der Maßgabe, dass der Nachweis eines berechtigten Interesses zum Halten dieses gefährlichen Hundes entfällt. Im Übrigen gilt für diese § 10 unverändert. (2) Für den Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 8 Abs. 2 , der ein Negativzeugnis am 1. August 2000 für diesen Hund besitzt, und für eine Person, die einen gefährlichen Hund im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 11, 12 und 13 am 1. August 2000 hält, gilt die Erlaubnispflicht nach § 10 Abs.1 erst ab dem 1. November 2000. Die Halter haben der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich das Halten des Hundes anzuzeigen.
§ 17 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 treten § 2 Abs. 3 Satz 2 und 4 am 1. Oktober 2000 in Kraft. (3) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Hundehalterverordnung vom 12. Juni 1998 (GVBl. II S. 418) außer Kraft. Potsdam,
den 25. Juli 2000 |
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