| Polizeiverordnung des Innenministeriums und des
Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom......
Auf Grund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 13
Satz 1 sowie § 66 Abs. 1 des Polizeigesetzes in der Fassung vom
13. Januar 1992 ((GBI. S. 1, ber. S. 596,1993 S. 155) wird verordnet:
§1 Kampfhunde
(1) Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde, bei denen
aufgrund rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall
wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität
und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.
(2) Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer
Merkmale bei Hunden der folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen
untereinander oder mit anderen Hunden vermutet, solange nicht der
zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser
keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen
oder Tieren aufweist:
Pit Bull Terrier
American Staffordshire Terrier
Bullterrier
(3) Die Eigenschaft als Kampfhund kann im Einzelfall insbesondere
bei Hunden der folgenden Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder
mit anderen als den von Absatz 2 erfassten Hunden vorliegen, wenn Anhaltspunkte
auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen
oder Tieren hinweisen:
Bullmastiff
Staffordshire Bullterrier
Dogo Argentino
Bordeaux Dogge
Fila Brasileiro
Mastin Espanol
Mastino Napoletano
Mastiff
Tosa Inu
§2 Gefährliche Hunde
Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde, die,
ohne Kampfhunde gemäß § 1 zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme
rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit
von Menschen oder Tieren besteht. Gefährliche Hunde sind insbesondere
Hunde, die
1. bissig sind.
2. in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen
oder
3. zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren
neigen.
§3 Erlaubnispflicht für das Halten von Kampfhunden
(1) Das Halten eines Kampfhundes bedarf der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde,
soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein
berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit
keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder
Besitz nicht entgegenstehen. Ein berechtigtes Interesse an der Haltung
von Kampfhunden kann insbesondere vorliegen, wenn diese der Bewachung
eines gefährdeten Besitztums dient. Die Erlaubnis kann befristet
und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und
Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet,
geändert oder ergänzt werden. Gegenstand einer Auflage kann auch die unveränderliche
Kennzeichnung des Hundes sein, aufgrund derer der Hundehalter ermittelt
werden kann. Ebenso kann die Auflage erteilt werden, dass der Hund
außer von dem Antragsteller nur von bestimmten, namentlich zu benennenden
Personen geführt werden darf, die die für den Halter erforderliche
Zuverlässigkeit besitzen. Die Erlaubnis kann von dem Nachweis des Bestehens
einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.
Versagungsgründe. die sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.
(3) Wird eine Erlaubnis nach Absatz 2 nicht erteilt, hat die Ortspolizeibehörde
die zur Abwendung der Gefahren für Leben, Gesundheit. Eigentum oder
Besitz erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(4) Wer zum (... Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens) Kampfhunde hält,
bedarf für die Haltung dieser Hunde abweichend von Absatz 1 keiner
Erlaubnis, wenn er bis zum (Zeitpunkt binnen 4 Wochen nach In-Kraft-Treten
der Verordnung) der Ortspolizeibehörde unter Angabe seiner Personalien
die Haltung sowie Rasse, Anzahl und Alter der Hunde schriftlich anzeigt.
Mit der Registrierung kann auch die Anordnung einer unveränderlichen
Kennzeichnung des Hundes verbunden werden, aufgrund derer der Hundehalter
ermittelt werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Haltung
von der Ortspolizeibehörde zu untersagen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit
des Halters oder auf andere Weise nicht abwendbare Gefahren für
Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz bestehen. Absatz 2 Satz 8 und
Absatz 3 gelten entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
Nachkömmlinge der in Satz 1 genannten Hunde, wenn sie bis zum (Zeitpunkt
2 Monate nach In-Kraft-Treten) geboren wurden.
§4 Besondere Halterpflichten, Leinen- und Maulkorbzwang
(1) Kampfhunde sowie die sonstigen in §§ 1 und 2 genannten Hunde sind
so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für
Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen kann, insbesondere kein Entweichen
des Hundes möglich ist. § 3 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Kampfhunde und gefährliche Hunde dürfen außerhalb des befriedeten
Besitztums nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten,
dass der Hund sicher geführt wird, und die für den Halter erforderliche
Zuverlässigkeit besitzen.
(3) Außerhalb des befriedeten Besitztums sind Kampfhunde sowie die
sonstigen in §§ 1 und 2 genannten Hunde sicher an der Leine zu führen.
An dem Halsband ist eine Kennzeichnung anzubringen, aufgrund derer
der Hundehalter ermittelt werden kann. Kampfhunde und gefährliche Hunde
müssen außerhalb des befriedeten Besitztums einen das Beißen verhindernden
Maulkorb tragen.
(4) Ausnahmen von Absatz 3 können im Einzelfall von der Ortspolizeibehörde
zugelassen werden, wenn Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet
werden. Sie können zeitlich und örtlich sowie auf bestimmte Personen
beschränkt, befristet oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt
sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch
nachträglich angeordnet, geändert oder ergänzt werden.
(5) Wer die Haltung eines Kampfhundes oder eines gefährlichen Hundes
aufgibt, hat Namen und Anschrift des neuen Besitzers unverzüglich der
bisher zuständigen Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Ebenso sind das Abhandenkommen
eines Kampfhundes oder eines gefährlichen Hundes und der Ortswechsel des
Halters der bisher und der nunmehr zuständigen Ortspolizeibehörde
unverzüglich anzuzeigen.
§5 Zucht und Ausbildung
(1) Kampfhunde im Sinne von § 1 dürfen nicht gezüchtet oder gekreuzt
werden; sie dürfen auch nicht zur Vermehrung verwendet werden.
(2) Wer Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit
gegenüber Menschen oder Tieren hält oder ausbildet, bedarf der Erlaubnis
der Kreispolizeibehörde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt.
Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden für Kampfhunde und Hunde
der in § 1 genannten Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen. Die Erlaubnis
darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche
Sachkunde besitzt, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen
und die Ausbildung Schutzzwecken dient. § 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie
Satz 6 bis 8 gilt entsprechend.
(3) Wer zum (... Zeitpunkt In-KraftTreten der Verordnung) Hunde
mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit
gegenüber Menschen oder Tieren ausbildet, bedarf abweichend von
Absatz 2 Satz 1 keiner Erlaubnis, wenn er bis zum (... Zeitpunkt 4 Wochen
nach In-Kraft-Treten der Verordnung) der zuständigen Kreispolizeibehörde
unter Angabe seiner Personalien diese Tätigkeit schriftlich anzeigt. In
den Fällen des Satzes 1 ist die Ausbildung von der zuständigen Kreispolizeibehörde
zu untersagen, wenn der Anzeigende nicht die erforderliche Sachkunde
besitzt, gegen seine Zuverlässigkeit Bedenken bestehen oder die Ausbildung
nicht Schutzzwecken dient. Unberührt bleiben Regelungen aufgrund anderer
Rechtsvorschriften zur Zucht oder Ausbildung.
§6 Verordnungen nachgeordneter allgemeiner Polizeibehörden;
weitere Maßnahmen
(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum,
Besitz oder die öffentliche Reinlichkeit können die Ortspolizeibehörden
durch Verordnung das freie Umherlaufen von Hunden in öffentlichen Anlagen
sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen einschränken. Der räumliche
und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist auf die örtlichen Verhältnisse
abzustimmen.
(2) Weitergehende Verordnungen nachgeordneter allgemeiner Polizeibehörden
bleiben unberührt.
(3) Zum Schutz der in Absatz 1 genannten Rechtsgüter können die
Ortspolizeibehörden weitere Maßnahmen zur Haltung von Hunden treffen.
Die Anwendbarkeit des Polizeigesetzes bleibt im übrigen unberührt.
§7 Diensthunde
Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde des Polizeivollzugsdienstes
und von Gemeindevollzugsbediensteten. des Strafvollzugs, des Bundesgrenzschutzes
und der Zollverwaltung, soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ausgebildet
oder gehalten werden.
§8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 des Polizeigesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 einen Kampfhund ohne Erlaubnis hält oder einer
nach § 3 Abs. 2 mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Nebenbestimmung
zuwiderhandelt,
2. entgegen 3 Abs. 2 Satz 5 oder § 3 Abs. 4 Satz 2 eine vollziehbare
Anordnung über die Kennzeichnung nicht befolgt,
3. einer vollziehbaren Untersagung der Haltung eines Kampfhundes nach
§ 3 Abs. 4 Satz 3 oder eines gefährlichen Hundes nach § 4 Abs. 1
Satz 2 zuwiderhandelt,
4. entgegen den Anforderungen des § 4 Abs. 1 einen Kampfhund oder einen
der in §§ 1 und 2 genannten Hunde nicht sicher hält oder beaufsichtigt,
5. entgegen § 4 Abs. 2 einen Kampfhund oder einen gefährlichen Hund
einer Person überlässt, die nicht die Gewähr dafür bietet, dass der Hund
sicher geführt wird, oder die nicht die für den Halter erforderliche
Zuverlässigkeit besitzt.
6. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 einen Kampfhund oder einen der in
§§ 1 und 2 genannten Hunde nicht sicher an der Leine führt,
7. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 einem Kampfhund oder einem der in
§§ 1 und 2 genannten Hunde das vorgeschriebene Halsband nicht anlegt,
8. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 3 einem Kampfhund oder einem gefährlichen
Hund nicht einen das Beißen verhindernden Maulkorb anlegt,
9. entgegen § 4 Abs. 5 der Anzeigepflicht bei Aufgabe der Haltung
oder Ortswechsel nicht nachkommt,
10. entgegen § 5 Abs. 1 einen Kampfhund züchtet oder kreuzt oder zur Vermehrung
verwendet,
11. entgegen § 5 Abs. 2 einen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält
oder ausbildet oder eine mit der Erlaubnis verbundene vollziehbare
Nebenbestimmung nicht erfüllt,
12. einer vollziehbaren Untersagung der Ausbildung nach § 5 Abs.
3 Satz 2 zuwiderhandelt.
13. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 einer vollziehbaren Anordnung der
Ortspolizeibehörde zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes in
Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
mit einer Geldbuße geahndet werden.
§9 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am ... in Kraft. Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung
des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde
vom 28. August 1991 ((GBI. S. 542) in Verbindung mit der Bekanntmachung
vom 18. Dezember 1992 ((GBI. 1993 S.60) über die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 18. August 1992 außer Kraft. |